Kommunalverbändezurück

(GZ-13-2025 - 3. Juli)
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► Bayerischer Städtetag fordert Respekt vor kommunaler Selbstverwaltung:

 

Einwegsteuer gestoppt – Kommunen protestieren

Der Bayerische Städtetag hält das vom Bayerischen Kabinett am 24. Juni 2025 beschlossene Verbot der kommunalen Verpackungssteuer für falsch.

Geschäftsführer Bernd Buckenhofer erklärte: „Das Verbot schwächt die kommunale Selbstverwaltung. Kommunalfreundliches Handeln sieht anders aus. Das Verbot ist ein Misstrauensvotum gegen die Entscheidungsfähigkeit der Stadt- und Gemeinderäte in der Frage der Verpackungssteuer. Die klassische Gastronomie wie zum Beispiel Wirtshäuser, Gasthäuser und Restaurants ist gar nicht betroffen, sondern ausschließlich die Betriebe, die Einweggeschirr benutzen - und die im Übrigen bisher und weiterhin vom ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 statt 19 Prozent profitieren.

Die vom Innenminister zitierte Untersuchung der Uni Tübingen hat sich hauptsächlich auf den Gewichtsanteil der Verpackungen bezogen; der betreffende Einwegmüll ist aber gewichtsmäßig weniger relevant als die durch das Wegwerfen entstehenden Verunreinigungen, deren Beseitigung alle Bürgerinnen und Bürger bezahlen müssen. Denn es geht ja vor allem um leichte, aber sperrige Verpackungen, wie Getränkebecher, Pizzakartons oder Sushi-Behälter, die die Straßen und Plätze in unseren Städten oder an touristischen Sehenswürdigkeiten verschmutzen und die von der kommunalen Straßenreinigung mit hohem Aufwand wieder zusammengekehrt und abtransportiert werden müssen.

Das öffentliche Straßenbild hat sich in Tübingen durch die Verpackungssteuer deutlich verbessert, die Mehrwegquote ist deutlich gestiegen. Der Bayerische Städtetag setzt nun auf eine kommunalfreundliche Entscheidung des Bayerischen Landtags gegen das Verpackungssteuerverbot.

Im Übrigen ist der staatliche Genehmigungsvorbehalt für örtliche Verbrauchssteuern generell überflüssig. Die Möglichkeit, örtliche Verbrauchssteuern zu erheben, gehört zum Kernbestand der kommunalen Finanzhoheit und der kommunalen Selbstverwaltung.“

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