(GZ-24-2024 - 19. Dezember) |
► Recherche-Fall im BdSt-Schwarzbuch: |
Coronatest-Betrug kann weiter strafrechtlich verfolgt werden |
Die Novelle der Coronavirus-Testverordnung ist vor wenigen Tagen in Kraft getreten – gerade noch rechtzeitig vor Jahresende. Ohne diese Novelle hätte die Pflicht von ehemaligen Coronateststellen-Betreibern, Abrechnungsunterlagen aufzubewahren, am 31. Dezember geendet. Die Novelle verlängert nun diese Aufbewahrungsfrist bis Ende 2028. Darauf hatte der Bund der Steuerzahler (BdSt) immer wieder gedrängt.
Im Einzelnen: Nach BdSt-Recherchen hat es milliardenschwere Abrechnungsbetrügereien durch Teststellenbetreiber gegeben. „Deshalb haben wir gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) und gegenüber Haushaltspolitikern des Bundestags immer wieder dafür geworben, dass die zuständigen Behörden diesen Betrügereien konsequent nachgehen“, heißt es in einer Erklärung des Bundes der Steuerzahler.
Die Fristverlängerung kurz vor Toresschluss wird als Teilerfolg und erster Schritt gewertet. „Jetzt kommt es darauf an, die neu gewonnene Zeit für intensive Betrugsrecherchen zu nutzen. Hier sind sowohl der Bund als auch die Länder gefordert. Konkret: Das BMG und das Robert Koch-Institut können für verbesserte Analysen von Abrechnungsdaten sorgen, um effizient Betrugsindizien zu finden. Die Strafverfolgungsbehörden der Länder müssen diesen Betrugsindizien dann konsequent nachgehen. Der Rechtsstaat muss beweisen, dass er einen längeren Atem hat als Coronabetrüger. Dazu fordern wir im Fall „Coronatest-Betrug: Aufklärung jetzt!“ Dem Robert-Koch-Institut müssen alle Abrechnungsdaten einschließlich der Metadaten zur Verfügung stehen. Dann nämlich könne das RKI effektive Plausibilitätsprüfungen vornehmen und den Strafverfolgungsbehörden der Länder belastbare Betrugsindizien liefern.
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