Themenschwerpunkte waren unter anderem aktuelle Entwicklungen im Immissionsschutz (unter anderem Umsetzung der NEC-Richtlinie, rechtliche Bewertung von Stickstoff-Depositionen in FFH-Gebieten, Vertragsverletzungsverfahren wegen Überschreitung des NO2-Grenzwertes), die Verordnung über mittelgroße Feuerungsanlagen – 44. BImSchV, Luftreinhaltung – Novelle der TA Luft und Praxis der Luftreinhaltung, Immissionsschutzfachliche Anforderungen in der Bauleitplanung sowie Lärmschutz (Umgebungslärmkartierung in Bayern und Aktuelles zur Lärmaktionsplanung).
Begleitet wurde der zweitägige Kongress von einer Fachausstellung im Foyer des Bayerischen Landesamtes für Umwelt. Branchenspezifische Unternehmen und Dienstleister präsentierten den über 200 Interessenten aus der Fachwelt ihre Umweltkompetenz.
Erfolgsaussichten von Klimaschutzgesetzen
Bestimmendes Thema des ersten Veranstaltungstages war eine Podiumsdiskussion unter der Moderation von Prof. Dr. Andrea Versteyl aus Berlin zu den Erfolgsaussichten von Klimaschutzgesetzen mit Prof. Dr. Karen Pittel vom ifo Zentrum für Energie, Klima und Ressourcen, Dr. Svea Wiehe (Umweltministerium Baden-Württemberg), Dr. Jörg Rothermel (Verband der chemischen Industrie) und Dr. Lukas Köhler, MdB. Dabei machte Prof. Pittel, die auch Mitglied im Bayerischen Klimarat ist, in Ihrem Impulsbeitrag deutlich, dass die eingegangenen CO2-Reduktionsziele nun schnellstmögliches Handeln erfordern, um zumindest die Ziele bis 2030 (ca. minus 55 % gegenüber dem Jahr 1990) erreichen zu können. Klimaschutzgesetze könnten dafür aber immer nur den Rahmen vorgeben, um generell Ziele und Maßnahmen festzulegen.
Konkrete Maßnahmen müssten dann in Maßnahmenkatalogen festgelegt und laufend auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.
Landesklimaschutzgesetze können Pittel zufolge immer nur Regelungen beinhalten, die der Bund nicht trifft und die im Idealfall die Bundesregelungen fördern bzw. die regionale Umsetzung zum Gegenstand haben. Auf bayerischer Ebene sieht der Koalitionsvertrag der Bayerischen Staatsregierung einen Zielwert von 2 Tonnen CO2 pro Person und Jahr für das Jahr 2050 vor. Dies entspricht einer Reduktion gegenüber 1990 von ca. 80 %.
TA Luft
Rainer Remus vom Umweltbundesamt ging auf die wesentlichsten Regelungen und den Novellierungsbedarf der Technischen Anleitung (TA) Luft ein. In Deutschland sind davon mehr als 50.000 genehmigungsbedürftige Anlagen betroffen. Die Novellierung der TA Luft aus dem Jahre 2002 soll noch in 2019 abgeschlossen werden. Für alle betroffenen Anlagen wird deshalb der Stand der Technik vor allem im Hinblick auf besonders relevante Luftschadstoffe wie z.B. Stickstoffoxide oder Feinstaub überprüft.
Von besonderer Bedeutung für die menschliche Gesundheit sind die Emissionen an besonders gesundheitsschädlichen Stoffen, zu denen in erster Linie solche zählen, die karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch sind oder bei denen der Verdacht auf eine entsprechende Wirkung besteht. Auch hierzu werden die Anforderungen in der TA Luft angepasst.
Neu in die TA Luft aufgenommen werden sollen darüber hinaus Anforderungen an die Geruchsimmissionen sowie verfahrenslenkende Anforderungen zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), zur Berücksichtigung der Stickstoffdepositionen und zur Berücksichtigung von Bioaerosolimmissionen.
Claudia Schön vom Technologie- und Förderzentrum (TFZ) in Straubing stellte ihre Forschungsergebnisse vor, nach denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Qualität von Hackschnitzeln und den Stickstoffoxidemissionen besteht. Rundholzhackschnitzel schnitten demzufolge wesentlich besser ab als Hackschnitzel aus Waldrestholz. Für alle Biomasseheizkraftwerkbetreiber und vor allem für die Brennstofflieferanten wie z. B. Waldbauern, werden die künftig verschärften Anforderungen eine große Herausforderung.
Die aktuelle Luftsituation in der Landeshauptstadt München sowie die Umsetzung des Masterplans waren Gegenstand des Vortrags von Andreas Bauer, Referat für Gesundheit und Umwelt. Bauer zufolge stehen der Gesundheitsschutz und die Luftreinhaltung im besonderen Fokus der Münchner Stadtbevölkerung. Auch wenn sich die Luftsituation 2018 in München deutlich verbessert hat, konnte an den verkehrsreichen Straßenabschnitten – insbesondere des Mittleren Rings – der NO2-Jahregrenzwert nicht eingehalten werden. Die Landeshauptstadt hat in Ergänzung zum Luftreinhalteplan der Regierung von Oberbayern vergangenes Jahr einen umfassenden Masterplan zur Luftreinhaltung erstellt und beschlossen, der 127 kurz-, mittel- und langfristig ineinander greifende Maßnahmen vorsieht.
Lärmimmissionen
Immissionen, insbesondere in Form von Lärm, können sich erheblich auf den Menschen und seine Umwelt auswirken und sogar (gesundheits-)schädigende Wirkungen hervorrufen, hob Mathias Reitberger, Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, München, hervor. Für die Umsetzung der im Abwägungsergebnis festgestellten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen stünden der Gemeinde zahlreiche Festsetzungsmöglichkeiten zur Verfügung, deren Schwerpunkt aber der Schutz vor Lärm bildet. Nutzungskonflikte könnten und sollten daher grundsätzlich bereits in der Bauleitplanung berücksichtigt und einer Lösung zugeführt werden. Insbesondere die Festsetzung von passiven und aktiven Schallschutzmaßnahmen oder Emissionskontingenten werden nach Reitbergers Einschätzung hierbei immer mehr an Bedeutung gewinnen.
Wie Stefan Bauer vom Bayerischen Landesamt für Umwelt in Augsburg unterstrich, ist die dominante Lärmquelle mit großem Abstand der Straßenverkehrslärm, gefolgt von Schienen-, Flug- und Industrielärm. Im Gegensatz zu vielen anderen Umweltbeeinträchtigungen habe die Lärmbelastung in den vergangenen Jahrzehnten ständig zugenommen. Der Bedarf und der Wunsch nach Mobilität und stetig steigender Güterverkehr führten zu einer Zunahme des Verkehrs und damit einhergehend des Verkehrslärms, trotz zahlreicher Maßnahmen zu seiner Bekämpfung.
Im Jahr 2002 habe die europäische Kommission (KOM) die „Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm“ („Umgebungslärmrichtlinie“) erlassen. Zentrales Ziel der Richtlinie sei die Erfassung, Minderung und Prävention von Umgebungslärm. Sie verpflichte die Mitgliedsstaaten dabei verbindlich zu einem einheitlichen Vorgehen.
Indem die „Umgebungslärmrichtlinie“ für die Problematik sensibilisiere und Daten über die Lärmexposition auf EU-Ebene darstellt, trägt sie laut Bauer dazu bei, dass politische Entscheidungen in der EU zum Lärmschutz auf einer fundierten Grundlage getroffen werden können.
Für die Erstellung von Lärmaktionsplänen gibt es keine konkreten Grenzwerte bzw. Auslösewerte, stellte Mathias Geißler vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz fest. Weder in der Richtlinie noch im Rahmen der nationalen Umsetzung wurden Werte festgelegt, die zwingend einen Lärmaktionsplan fordern. Die EU-Kommission hingegen legt die Richtlinie dahingehend aus, dass bei allen gemäß § 47c BImSchG strategisch kartierten Gemeinden ein Lärmaktionsplan erstellt werden muss.
Lärmaktionspläne
Für die Lärmquellen der Bundesautobahnen, Großflughäfen und privaten Haupteisenbahnstrecken sind in Bayern die Regierungen zuständige Behörde für die Erstellung der Lärmaktionspläne. Für „sonstige“ Hauptverkehrsstraßen (Bundes- und Staatsstraßen) sowie für Ballungsräume, die mehr als 100.000 Einwohner aufweisen, sind die Gemeinden zuständig.
Um zukünftig die Anforderungen der EU-Kommission bzgl. der Lärmaktionsplanung anHauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen zu erfüllen, erstellt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eine zentrale Lärmaktionsplanung für alle Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen und für Bundesautobahnen in Ballungsräumen.
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