Fachthemazurück

(GZ-20-2018)
gz fachthema

► Umsatzsteuerregelungen:

 

§ 2 b UStG: Gewusst wie 

 

Die ab 01.01.2021 zwingend für alle Gemeinden, Städte, Landkreise, Zweckverbände und Kommunalunternehmen gültige Umsatzsteuerregelungen nach § 2 b UStG fordern die Verantwortlichen in zunehmendem Maß. Die Abgabe der sog. Optionserklärung, zur Anwendung des alten § 2 Abs. 3 UStG, im Jahr 2016 war einfach und schnell erledigt – doch die richtige Arbeit besteht nun in den Vorbereitungen auf das neue Recht ab 2021. 

In diesem Zuge sind verschiedene juristische Personen des öffentlichen Rechts auf uns zugekommen, um sich unterstützen zu lassen. Oftmals ist jedoch zunächst die Vergangenheit aufzuarbeiten, da viele Sachverhalte nie durch die „steuerrechtliche Brille“ betrachtet wurden. Daraus ergibt sich oft die Pflicht Nacherklärungen zu erstellen, um Steuerhinterziehungen (durch den gesetzlichen Vertreter) zu vermeiden. Erst im nächsten Schritt sind diese Sachverhalte auf § 2 b UStG hin zu gestalten.

Vermeidung drohender Umsatzsteuerbelastungen

Hierbei helfen die zwischenzeitlich antragsgemäß ergangenen verbindlichen Auskünfte, die unsere Kanzlei erfolgreich einholte. Mit den kommunal-, vergabe- und steuerrechtlich ausdifferenzierten Bestimmungen konnten drohende Umsatzsteuerbelastungen vermieden werden. Es zeigte sich auch, dass § 2 b UStG Vorteile gegenüber der alten Rechtslage besitzt.

Aufgrund einer aktuellen Verfügung werden zurzeit keine verbindlichen Auskünfte zu § 2 b UStG erteilt. Umso mehr hilft die Erfahrung aus den erfolgreichen verbindlichen Auskünften.

Quelle: Newsletter Dr. Stefan Detig, M.B.A., Rechtsanwalt, Geschäftsführer, Altbürgermeister. 

r

GemeindeZeitung

Fachthema

AppStore

TwitterfacebookinstagramYouTube

Google Play

© Bayerische GemeindeZeitung