Aktuelle Fragen aus der Prüfungs- und Beratungstätigkeit bilden den Schwerpunkt des Geschäftsberichts 2018 des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands, München. Neben der Evaluation des Stellenbemessungsmodells 2011 für die Informationstechnik und Anmerkungen zur Vergabe freiberuflicher Planungsleistungen werden darin Fragen zur Ausgleichsberechnung nach § 2 Abs. 3 VOB/B bzw. zur Umsatzbesteuerung aufgeworfen und die Themen „Innenreinigung von Schulen, Verwaltungsgebäuden und Kindertagesstätten“, „Besoldungsgruppen und Tarifaufbau TVöD-VKA für bestimmte Berufsgruppen“ sowie der „Zusammenhang zwischen Fremdwasseranteil und Niederschlagswasserabgabe“ eingehend erörtert.
„Die Gebäudereinigungskosten betragen bei den Schul- und Verwaltungsgebäuden sowie den Kindertagesstätten zwischen 30 % und 45 % der Gesamtbetriebskosten. Unstrittig dürfte es daher sein, dass die kommunale Gebäudereinigung unter Berücksichtigung von örtlichen Bedingungen und Kriterien, wie z. B. dem Markt, politischen Vorgaben, Personalgewinnung, Personalkosten und Optimierungsmöglichkeiten der Eigenreinigung bzw. des Organisationsaufwands, wirtschaftlich gestaltet werden muss“, betont der BKPV bei seinen Empfehlungen zur Umsetzung einer wirtschaftlichen Reinigung von Schulen, Verwaltungsgebäuden und Kindertagesstätten.
Eigenreinigung für Schulen und Verwaltungsgebäude
Die Reinigungskosten pro qm Reinigungsfläche sollten bei der Eigenreinigung für Schulen und Verwaltungsgebäude nach Erkenntnissen des Kommunalen Prüfungsverbands in einem Rahmen von 16,50 Euro/qm bei der Eigenreinigung und von 12,60 Euro/qm bei der Fremdreinigung liegen (jeweils ohne Organisation der Reinigung und Reinigung der Glasflächen). Soweit die örtlichen Kosten auffällig von diesen Orientierungswerten abweichen, sollte eine nähere Untersuchung zur Klärung der Ursachen durchgeführt werden. In die Überlegungen zur Optimierung und wirtschaftlichen Gestaltung der Gebäudeinnenreinigung seien als weitere zentrale Kriterien die Reinigungsqualität und die Zufriedenheit der Gebäudenutzer einzubeziehen.
Mit Blick auf die Evaluation des Stellenbemessungsmodells 2011 für die Informationstechnik stellt der BKPV fest, dass diese noch intensiver als andere Bereiche der Kommunalverwaltung einem starken Wandel unterliegt. Diesem Wandel gelte es auch bei der Stellenbemessung für Beschäftigte der IT Rechnung zu tragen. „Obwohl sich unser Stellenbemessungsverfahren bewährt hat und es auch auf die aktuellen Verhältnisse noch problemlos anwendbar ist, müssen wir es weiterentwickeln und an neue technologische Trends anpassen. Dank der Flexibilität unseres Verfahrens ist dies mit geringem Aufwand möglich“, so der Verband.
Niederschlagswasserabgabe
Stichwort Niederschlagswasserabgabe: Der Bayerische Obers-te Rechnungshof hat 2014 eine Querschnittsprüfung zur Erhebung der Abwasserabgabe durch die Landratsämter und kreisfreien Städte durchgeführt und dabei Feststellungen mit zum Teil erheblichen finanziellen Auswirkungen für die Kommunen getroffen. Eine der Feststellungen betraf die Nichtfestsetzung der Niederschlagswasserabgabe, wenn im Wasserrechtsbescheid eine Auflage zur Reduzierung des Fremdwasseranteils mit Fristsetzung angegeben war, diese Auflage aber nicht oder nicht fristgerecht eingehalten wurde.
In der Vergangenheit wurde laut BKPV nur selten eine Niederschlagsabwasserabgabe erhoben, wenn die Kläranlage in der Lage war, den erhöhten Fremdwasseranteil durch eine erhöhte Reinigungsleistung auszugleichen. Bei der Prüfungs- und Beratungstätigkeit habe man festgestellt, dass die Querschnittsprüfung des ORH bei den Kreisverwaltungsbehörden zu einer Sensibilisierung bei der Festsetzung der Niederschlagsabwasserabgabe führte.
Wie der BKPV darlegt, ist eine Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe bei einem Fremdwasseranteil von über 25 % möglich, wenn aufgrund der Reinigungsleistung der Kläranlage nachgewiesen werden kann, dass keine höheren Schmutzfrachten in den Vorfluter gelangen, als bei einem Fremdwasseranteil von 25 % zulässig wären.
Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen dann ebenfalls keine zwingenden Gründe, eine Reduzierung des Fremdwasseranfalls auf 25 % zu fordern. Der Prüfungsverband weist jedoch darauf hin, dass unnötige Fremdwassereintritte die Abwasserreinigung erschweren und stets höhere Investitions- und Betriebskosten beim Kanal- und Kläranlagenbetrieb sowie bei der Erhebung der Abwasserabgabe verursachen.
Im Fall einer anstehenden Verbescheidung wird empfohlen, rechtzeitig mit den Fach- und Genehmigungsbehörden bezüglich realistischer und sachgerechter Angaben zu den Fremdwasseranteilen und den Ablaufwerten in Kontakt zu treten, da eine nachträgliche Änderung eines bestandskräftigen Bescheids nur unter engen Voraussetzungen möglich ist.
Umsatzbesteuerung
Nur noch knapp zwei Jahre haben die Körperschaften des öffentlichen Rechts Zeit, sich auf die neue Rechtslage bei der Umsatzbesteuerung gemäß § 2b UStG einzustellen. Abgesehen von der mühsamen Suche nach allen noch so kleinen Einnahmen, die künftig der Umsatzsteuer unterliegen könnten, bereitet derzeit allen Beteiligten das Fehlen weiterer Äußerungen der Finanzverwaltung zu folgenden wichtigen Detailfragen das größte Problem:
Wann stellen die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts untereinander erbrachten Leistungen mehr als eine verwaltungsunterstützende („punktuelle“) Hilfstätigkeit dar? Und: Welche Leistungen sind bei der Prüfung, ob gleichartige Leistungen im Wesentlichen nur an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, heranzuziehen?
Gerade auf die Frage, in welchen Fällen „mehr als eine punktuelle Hilfstätigkeit“ vorliegt, erhält man laut BKPV von der Finanzverwaltung derzeit keine Aussage, selbst wenn die Körperschaft des öffentlichen Rechts) bereit wäre, hierfür zu bezahlen (gebührenpflichtiger Antrag auf verbindliche Auskunft). Insgesamt sei derzeit nicht erkennbar, welchen Lösungsweg die Finanzverwaltung mitträgt.
„Wir werden aber weiter versuchen, im Interesse unserer Mitglieder rechtzeitig klare Aussagen zu erhalten“, unterstreicht der Kommunale Prüfungsverband.
DK
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