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(GZ-24-2020)
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► Entlastung kleiner Banken:

 

Bundestag beschließt Risikoreduzierungsgesetz

 

Der Deutsche Bundestag hat das sogenannte Risikoreduzierungsgesetz (RiG) beschlossen, mit dem unter anderem das Kreditwesengesetz (KWG) novelliert wird. Das RiG gehört im Bankenbereich zu den wichtigsten nationalen Reformen der vergangenen Jahre. Es setzt wesentliche Vorgaben des EU-Bankenpakets um und soll bereits zum Jahreswechsel in Kraft treten.

Der Bundestag hat das Risikoreduzierungsgesetz beschlossen. Mit ihm soll zum einen die Stabilität des Bankensektors gewährleistet werden. Zum anderen sieht das Gesetz auch Änderungen bei der Versicherungsaufsicht vor. Besonders die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsfonds sollen fit gemacht werden.

Nach Angaben der finanzpolitischen Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Antje Tillmann, „leistet das Risikoreduzierungsgesetz einen wichtigen Beitrag zum Risikoabbau im Bankensektor. Dabei stärken wir aber auch den Proportionalitätsgedanken.

Kleine Banken mit einer Bilanzsumme unter 5 Mrd. Euro werden von übermäßiger Regulierung entlastet und profitieren von Erleichterungen bei den Offenlegungspflichten und einer vereinfachten Berechnungsmethode bei den neuen Liquiditätsvorgaben. Um die Abwicklung von Banken glaubwürdig zu machen und die Steuerzahler zu schützen, müssen große Banken Verlustpuffer von mindestens 8 % ihrer Bilanzsumme vorhalten. Diese Puffer können im Krisenfall Verluste abfedern und stellen sicher, dass eine Bankenrettung von den Eigentümern und Gläubigern der Bank getragen werden muss, nicht aber vom Steuerzahler.“

Schon früh hatte sich der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) in den Gesetzgebungsprozess eingebracht und unter anderem die schärferen Anforderungen an die Kapitalunterlegung der sogenannten Eigenmittelzielkennziffer bemängelt. Nun soll an der bisherigen Aufsichtspraxis festgehalten werden, die eine temporäre Unterlegung mit weichem Eigenkapital erlaubt. Seine Anmerkungen adressierte der Verband nach eigenen Angaben frühzeitig an bayerische Finanzpolitiker im Bundestag sowie an die bayerischen Ministerien, die über den Bundesrat in die Beratungen eingebunden waren.

Einschätzung des GVB

Nachbesserungen konnte der Verband auch bei den Anzeigepflichten von Banken gegenüber der Aufsicht erwirken. Im ursprünglichen Gesetzentwurf war vorgesehen, dass Banken künftig eine Eignungsprüfung für Aufsichtsräte bei der BaFin abgeben müssen. Das ist nun vom Tisch.

Zudem konnte eine Erleichterung beim Vertrieb von Eigenmittelinstrumenten kleiner und nicht-komplexer Banken an Privatkunden erreicht werden. Für die Anleihen dieser Banken gilt künftig nicht die Mindeststückelung von 50.000 Euro, sondern abweichend eine Stückelung von 25.000 Euro.

Das Fazit fällt laut GVB durchwachsen aus. Zwar konnte man an einigen Stellen zusammen mit dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken und der Deutschen Kreditwirtschaft „Goldplating“, d.h. die Verschärfung von EU-Rechtsetzung auf deutscher Ebene ohne Not, verhindern, zum Beispiel bei der Eigenmittelempfehlung oder der Eignungsprüfung für Aufsichtsräte.

Unterm Strich werde das Gesetz jedoch seinem ursprünglichen Antritt, die Proportionalität zu stärken, nicht gerecht. Umso mehr wird sich der GVB bei künftigen Gesetzgebungen auf europäischer und nationaler Ebene dafür einsetzen, dass „Proportionalität“ nicht nur im Titel vorkommt, sondern auch mit Leben erfüllt und entsprechend angewendet wird.

DK

 

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