(GZ-1/2-2022) |
► DStGB-Positionspapier: |
Kernforderungen bei der Konzessionsvergabe im Energiebereich |
Die Vergabe von Energiekonzessionen ist rechtlich komplex, bindet erhebliche personelle Kapazitäten in den Städten und Gemeinden und ist häufig Gegenstand jahrelanger gerichtlicher Auseinandersetzungen. Deshalb hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund gemeinsam mit der Rechtsanwaltskanzlei Becker Büttner Held (bbh) und dem Büro für Energiewirtschaft und technische Planung GmbH (BET) ein Positionspapier vorgelegt, in dem gesetzlicher Änderungsbedarf gegenüber einer neuen Bundesregierung geltend gemacht wird. |
Damit die Gemeinden ihre örtliche Energiepolitik bestmöglich ausgestalten können, wird in den „Kernforderungen bei der Konzessionsvergabe im Energiebereich“ zunächst vorgeschlagen, das Konzessionsvergabeverfahren zu vereinfachen. Bei vielen Städten, besonders aber bei den kleineren Gemeinden, besteht ein großes Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Konzessionsvergabeverfahrens und den Einnahmen aus der Konzessionsabgabe. Hierzu sollte die Bundesnetzagentur ein Konsultationsverfahren von Gemeinden, Energiewirtschaft und weiteren Stakeholdern durchführen. Jahrelange Verzögerung der Netzübernahme verhindern Damit der Streit über den Netzkaufpreis nicht zu einer jahrelangen Verzögerung der Netzübernahme und damit der Umsetzung der gemeindlichen Konzessionierungsentscheidung führt, sollte dem erfolgreichen Neukonzessionär laut Papier „das Recht eingeräumt werden, den Eigentumsübergang nach seiner Wahl auch im Wege eines Vorbehaltskaufs zu verlangen, wenn nicht innerhalb eines Jahres eine Einigung über den Kaufpreis erzielt wurde“. Flankierend könnte eine Verpflichtung der Bundesnetzagentur eingeführt werden, um im Streitfall auf Antrag einer Partei eine vorläufige, aber sofort vollziehbare Entscheidung über die Höhe des Vorbehaltskaufpreises bzw. des Anlagenumfangs zu treffen. Damit könnten zusätzliche Verzögerungen bei der Umsetzung der Netzübernahme begrenzt werden. Um bei Rechtsstreitigkeiten über Konzessionsvergaben eine Zersplitterung der Rechtsprechung zum Konzessionsrecht zu vermeiden, wird zudem dafür plädiert, dass hierfür künftig das kartellvergaberechtliche Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern zur Anwendung kommt. Besonders mit Blick auf die CO2-mindernde und damit umweltfreundliche Koppelung der Sektoren Strom, Wärme, Verkehr im Sinne einer örtlichen Energiepolitik sei eine integrierte Netzplanung und -bewirtschaftung zentrales Anliegen, heißt es weiter. Kommunale bzw. regionale Energiekonzepte sicherten dies ab. Infolgedessen müsse sich dies stärker als bisher bei den zulässigen Kriterien für die Auswahl des Vertragspartners widerspiegeln, der Rechtsrahmen sei entsprechend anzupassen. Auch sollte insoweit das Nebenleistungsverbot nach § 3 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) angepasst und klargestellt werden, dass Unterstützungsleistungen der Konzessionäre bei der Aufstellung und Umsetzung kommunaler oder regionaler Energiekonzepte und die hierfür erforderliche Bereitstellung einer integrierten, spartenübergreifenden Netzplanung nicht durch das Nebenleistungsverbot erfasst werden. Rechtssichere Regelungen treffen Nicht zuletzt müssen laut Deutschem Städte- und Gemeindebund mit einer Reform der Konzessionsvergabe im Energiebereich auch rechtssichere Regelungen im Bereich der Wasserstoffnetze getroffen werden. Im Einzelnen sei nicht geregelt, ob das Vergabeverfahren für das einfache oder qualifizierte Wegerecht anzuwenden ist, weshalb die Unsicherheit bei den Gemeinden groß sei. Im Sinne der volkswirtschaftlich vorzugswürdigen Integration des Wasserstoffs in die vorhandene Gasnetzinfrastruktur sollten auch die Paragraphen 46 und 48 EnWG sowie alle weiteren diesbezüglichen Normen in der Weise angepasst werden, dass sich hieraus eine Parallelität zu den Gasnetzen ergibt. Als erforderlich wird auch eine rechtssichere Regelung bei der Konzessionsabgabe im Bereich des Energieträgers Wasserstoff angesehen. Im Interesse des Konzessionsabgabenaufkommens bei den Gemeinden sollte sichergestellt werden, dass Wasserstofflieferungen konzessionsabgabenrechtlich als Tariflieferungen behandelt werden. |
DK
Dieser Artikel hat Ihnen weitergeholfen? |