Fachthemazurück

(GZ-6-2022)
gz fachthema

► Gebührenvergleich der staatlichen Rechnungsprüfer:

 

Hier unterscheiden sich die Kommunen im Landkreis Regen

Erstmals seit 2020 haben die staatlichen Rechnungsprüfer Michael Reiter und Roland Wölfl die aktuellen Beitrags- und Gebührensätze aller Kommunen im Landkreis Regen zusammengetragen und offiziell vorgestellt. „Der Vergleich ist sehr zeit- und arbeitsaufwendig, weswegen wir dies nicht jährlich machen können“, berichtet Wölfl und sein Kollege Reiter weist auf einen wichtigen Grundsatz hin: „Die Kommunen sind gerade im Bereich der Gebühren gemäß dem Kommunalabgabengesetz zu einer Deckung ihrer Kosten angehalten. Durch eine regelmäßige Kalkulation, bei der die Zeiträume zwischen einem und vier Jahren festgelegt werden dürfen, wird die Kostendeckung und schlussendlich auch die Gebührenhöhe ermittelt.“. Entstehen Gebührenüberschüsse oder -defizite so sind diese im nächsten Kalkulationszeitraum einzubeziehen.

Nachdem der Vergleich der Gebühren auch in der politischen Diskussion immer wieder herangezogen wird, sind die Daten, die die Prüfer ermittelt haben, für die Bürger interessant, wobei Reiter und Wölfl darauf hinweisen, dass die Zahlen oft nicht direkt vergleichbar sind. Vor allem bei den Wasser- und Abwassergebühren müsste man oftmals auch andere Faktoren berücksichtigen. „Die meisten Kommunen erheben Grundgebühren, welche aber beim Kubikmeterpreisvergleich nicht erfasst werden“, weiß Wölfl. Er warnt daher davor, rasche Schlüsse zu ziehen. So liegt der Durchschnitt der Wassergebühren im Landkreis Regen derzeit bei 2,24 Euro je Kubikmeter und bei den Abwassergebühren bei 2,89 Euro je Kubikmeter (beide Angaben sind ohne etwaige Grundgebühren). Gegenüber der letzten Datenerhebung im Jahr 2020 sind die Durchschnitte moderat angestiegen: beim Wasser lag der Preis damals bei 1,89 Euro je Kubikmeter und beim Abwasser bei 2,69 Euro je Kubikmeter. „Diese Anstiege sind unter anderem begründet durch gestiegene Energiekosten in den Anlagen beziehungsweise auch durch die erfolgten Investitionen, welche über die kalkulatorischen Abschreibungen und Verzinsungen letztlich wieder refinanziert werden“, erklärt Reiter. „Wenn auch gerne die Gebühren unter den Nachbarkommunen verglichen werden, bzw.oftmals hieraus eine Rangliste erstellt wird, so ist bezüglich der Aussagekraft oder der direkten Vergleichbarkeit dieser Werte äußerste Vorsicht geboten“, sagen deswegen Reiter und Wölfl.

Die Grundgebühren seien in den Orten sehr unterschiedlich, so erhebt Kirchdorf im Wald im Bereich der Wasserversorgung beispielsweise keine Grundgebühr, in Regen kann sie aber bis zu 960 Euro pro Jahr betragen. Insofern bedeutet es nicht, dass man mit der niedrigsten Wasser- bzw. Abwassergebühr automatisch die günstigste Gesamtgebührenstruktur hat. „Es bedarf also stets den Blick darauf, ob neben den reinen Benutzungsgebühren noch Grundgebühren erhoben werden. Andererseits steckt hinter jeder einzelnen Gebühr auch eine andersgeartete Versorgungsanlage, bzw. ein gesondertes Versorgungsgebiet“, erklärt Wölfl. Nachdem diese nicht identisch sind oder je nach Anforderungen variieren, ergeben sich auch unterschiedliche Kosten, die dann auf unterschiedlich viele Gebührenzahler umgelegt werden. Gebührenmindernd wirken sich somit ein hoher Anschlussgrad (viele Nutzer), kompakte Versorgungsgebiete und auch ein möglichst hoher Anteil der Refinanzierung über Beiträge bzw. mögliche Verbesserungsbeiträge aus. „Eine besonders niedrige oder hohe Gebühr einer Kommune möchten wir aufgrund der vorgenannten schwierigen Vergleichbarkeit daher an dieser Stelle auch nicht exemplarisch nennen“, betont sein Kollege Reiter.

Kostendeckung bei Bestattungen

Auch in den Bereichen Bestattungswesen oder bei den Kindergärten wäre eine Kostendeckung anzustreben. Allerdings ergeben sich hier oftmals kalkulatorische Probleme, da im Bereich des Bestattungswesens die Kostendeckung von der Anzahl der Sterbefälle abhängig ist und diese kaum kalkulierbar sind. Daneben bestehe auch hier wieder das Problem der Vergleichbarkeit, da unterschiedliche Bestattungseinrichtungen in Größe und Leistungsumfang vorliegen. „Des Weiteren muss darauf hingewiesen werden, dass die errechneten Durchschnittswerte nur ein grober Anhaltspunkt sind“, betonen die Prüfer. Je nachdem, wie man unterschiedliche Gebührensätze
(wie zum Beispiel für Erstnutzung, Verlängerung, Leichenhausgebühr Erwachsene, Normalgrab) einfließen lässt, ergeben sich andere Durchschnittswerte. Bei den Kindergärten ist zudem anerkannt, dass diese als soziale Einrichtungen oftmals nicht voll kostendeckend betrieben werden können. „Hier sollten die Kommunen aber dennoch mit Gebührenanpassungen die bestehenden Defizite eindämmen und stabilisieren“, so die Forderung der Prüfer.

Für Gemeinden, die touristisch geprägt sind, sind der Fremdenverkehrsbeitrag und der Kurbeitrag unverzichtbare Einnahmequellen um die Ausgaben in diesen Bereichen zumindest teilweise auch entsprechend refinanzieren zu können. Beim Fremdenverkehrsbeitrag beträgt der durchschnittliche Beitragssatz unverändert 6,44 Prozent. Die Bandbreite der Beitragssätze liegt hier zwischen vier und zehn Prozent. Im Bereich des Kurbeitrages ergibt sich aktuell bei den Beitragssätzen für einen Erwachsenen ein Betrag von durchschnittlich 1,68 Euro. Der niedrigste Kurbeitrag beziffert sich auf 90 Cent in Geiersthal und der höchste Kurbeitrag auf 2,50 Euro in Bodenmais. Eine Zweitwohnungssteuersatzung haben im Landkreis Regen nur fünf Kommunen.

Kampfhunde besonders teuer

Die Hundesteuer wird von allen Kommunen im Landkreis – außer dem Markt Teisnach – erhoben. Hier beträgt der durchschnittliche Steuersatz aktuell 40,43 Euro. Die höchste Hundesteuer wird aktuell in den Gemeinden Böbrach, Frauenau und Rinchnach mit 60 Euro erhoben. Für Zweithunde und jeden weiteren Hund ist Viechtach die Kommune mit der höchsten Steuer; hier sind 100 Euro je Tier fällig. Für Kampfhunde gelten in einigen Orten teils deutlich höhere Sätze. „Hier wären die Gemeinden Frauenau und Viechtach mit einem Satz von 500 Euro zu nennen“, weiß Reiter und klärt zudem über eine Falschmeldung auf: „Nach wie vor ist die landläufige Meinung, dass diese Steuer dazu dient, die Kosten der Verunreinigungen, welche durch Hunde entstehen, zu beseitigen. Dies ist jedoch nicht korrekt. Die Hundesteuer zählt zu den örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern. Gegenstand dieser Steuern ist die Verwendung von Eigentum und Vermögen zum Bestreiten eines bestimmten Aufwandes. Dabei wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt, besteuert. Daneben wird eine Eindämmung der Anzahl der Hunde verfolgt.“

 

 

Dieser Artikel hat Ihnen weitergeholfen?
Bedenken Sie nur, welche Informationsfülle ein Abo der Bayerischen GemeindeZeitung Ihnen liefern würde!
Hier geht’s zum Abo!

 

GemeindeZeitung

Fachthema

AppStore

TwitterfacebookinstagramYouTube

Google Play

© Bayerische GemeindeZeitung