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(GZ-18-2022)
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► Bayerischer Datenschutzbericht 2021:

 

Mit mehr Datenschutz zu besseren Lösungen

Das allgemeine Datenschutzrecht sowie klassische datenschutzrechtliche Fragen und Probleme aus dem Behördenalltag stehen im Mittelpunkt des vom bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz, Thomas Petri, erstellten Tätigkeitsberichts 2021. Da „viele grundsätzliche Fragen zur COVID-19-Pandemie geklärt sind - in der Prüfungs- und Beratungspraxis ging es nun etwa um den Datenschutz bei Maskenpflicht-Befreiungsattesten, bei der Überwachung von 2G- oder 3G-Regelungen sowie im Zusammenhang mit dem Test- und Impfmanagement - traten nun bereits wieder ‚nichtpandemische‘ Datenschutzthemen in den Vordergrund“, teilte Petri mit.

Wenn bayerische öffentliche Stellen um Rat suchen, weil sie Office-Anwendungen aus Staaten nutzen möchten, die nicht dem Geltungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung unterfallen, stellen sich komplexe datenschutzrechtliche Fragen. Bayerns oberster Datenschützer hat aufbereitet, was hier zu beachten ist, und dabei versucht, einen Weg durch das Dickicht einschlägiger Gerichtsentscheidungen und Leitlinien insbesondere der Unionsebene zu weisen.

Schon seit längerem beschäftigte Petri im Bereich von Polizei und Justiz der Datenschutz beiZuverlässigkeitsüberprüfungen im Rahmen von Akkreditierungsverfahren. Im Berichtszeitraum sei endlich eine gesetzliche Regelung dieses von der Polizei bei Großveranstaltungen eingesetzten Instruments erreicht worden, die kürzlich auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof gebilligt hat.

Die datenschutzrechtliche Überprüfung erkennungsdienstlicher Maßnahmen aufgrund der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten führte laut Petri im Ergebnis zu einer Sensibilisierung der Polizei - auf diesem „Deliktsfeld“ können eingriffsintensivere Verfolgungsmaßnahmen mitunter nicht rechtskonform eingesetzt werden. Ein hilfreicher Beitrag zeigt, wie leicht man nichtsahnend und unrechtmäßigerweise im polizeilichen Staatsschutz-Informationssystem gespeichert werden kann.

Datenschutzfragen von allgemeinem Interesse stellten sich auch im Bereich der Allgemeinen Inneren Verwaltung. Dazu zählen die Datenverarbeitung bei Gutachterausschüssen zur Ermittlung von Grundstückswerten sowie Anfragen, inwieweit Anträge auf Bürgerversammlungen veröffentlicht werden dürfen und was bei der Herausgabe kommunaler Mitteilungsblätter datenschutzrechtlich zu beachten ist.

Kommunale Mitteilungsblätter

In einem hierzu extra veröffentlichten Arbeitspapier erläutert Petri die zu beachtenden datenschutzrechtlichen Vorgaben und geht auf typische Fallkonstellationen wie etwa die  Bekanntgabe von Eheschließungen oder Jubiläumsgratulationen in einem kommunalen Mitteilungsblatt ein.

Ein ausführlicher Beitrag im Bereich „Gesundheit und Soziales“ gilt den Mitteilungspflichten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen an die Leistungserbringer, wenn Behandlungsfehler begutachtet worden sind. Was den Bereich der Personalverwaltung bei bayerischen öffentlichen Stellen betrifft, setzt sich der Tätigkeitsbericht unter anderem mit zwei Neuregelungen auseinander.

Während der Datenschutzbeauftragte bei der von ihm schon seit längerem als regelungsbedürftig benannten Aufbewahrung von Unterlagen über dienstliche Beurteilungen ein überwiegend positives Fazit zieht, bedauert er die Entscheidung, dass bei der Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Beihilfeunterlagen der zuständige Normgeber fiskalische Interessen den Datenschutzbelangen vorgezogen hat.

„Nach bisheriger Rechtslage waren Beihilfeunterlagen, aus denen die Art der Erkrankung ersichtlich ist, unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, sobald die Beihilfestelle sie nicht mehr benötigte. Nunmehr sind diese Unterlagen gesetzlich fünf Jahre aufzubewahren. Vergleichbares gilt für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren, deren generelle Aufbewahrungsfrist nun ebenfalls fünf Jahre beträgt“, erläutert Petri. Im Rahmen seiner Aufsichtszuständigkeit werde er die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in der Beihilfepraxis genau im Blick behalten.

Neben der Beanstandung nach dem Verlust von Bewerbungsunterlagen bei einer bayerischen öffentlichen Stelle berichtet Petri zudem über eine ihm gemeldete „Datenpanne“, bei der der Grundsatz der Vertraulichkeit personenbezogener Daten eindrucksvoll verfehlt wurde. So wurde auf einer Donaubrücke eine kommunale Beschäftigte samt Fahrrad und Aktenstapel von einem heftigen Windstoß erfasst, was zur Folge hatte, dass Blätter in den Fluss flogen.

Dieser skurrile Fall zeigt Petri zufolge nicht nur ein spezifisches Risiko der Arbeit im Homeoffice auf, sondern demonstriert einmal mehr die Notwendigkeit ausreichender Sicherungsmaßnahmen beim Aktentransport. Auch hier gilt: „Der beste Datenschutz wirkt nicht durch Beanstandung, Verwarnung oder Geldbuße, sondern im Wege der Prävention.“

DK

 

 

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