(GZ-19-2022) |
► Bayerische Krankenhäuser: |
Zugangsbeschränkungen, Masken- und Impfpflicht |
Eine kurze Übersicht über die Regelungen |
Während in Italien die Maskenplicht im öffentlichen Nahverkehr abgeschafft wird, fährt man in Deutschland mit FFP2-Maske aufs Oktoberfest. Während das amerikanische Äquivalent zum Robert-Koch-Institut (RKI), das Center for Disease Control (CDC), eine generelle Maskenpflicht in Gesundheitseinrichtungen nicht länger empfiehlt, verschärfen sich die Auflagen im deutschen Gesundheitswesen. Ab dem 1.10.2022 und voraussichtlich bis einschließlich 7.4.2023 gibt es eine FFP2-Maskenpflicht für Beschäftigte, Patienten und Besucher beim Betreten von Einrichtungen des Gesundheitswesens. Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 14 Jahren müssen mindestens eine medizinische Maske tragen. Weiterhin gilt eine FFP2-Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern.
Laut Bayerischem Gesundheitsministerium sind diese Regelungen unabhängig vom Impf- bzw. Genesenenstatus. Das Ministerium führt weiter aus: „Nicht ausgeschlossen ist, dass Einrichtungen aufgrund ihres Hausrechts strengere Vorgaben festlegen, als sie nach der 16. BayIfSMV (Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, Anm. der Red.) angeordnet sind. Weitergehende Einschränkungen des Besuchsrechts oder zusätzliche Vorsorge- und Schutzmaßnahmen sind dabei vorrangig bei besonders vulnerablen Patientengruppen denkbar.
Der Erlass eines generellen Besuchsverbots muss durch die jeweilige Einrichtung in jedem Einzelfall sorgsam abgewogen werden und soll nur verhängt werden, wenn mildere Maßnahmen für den gebotenen Schutz der Patientinnen und Patienten nicht ausreichen. Aber auch dann muss immer noch Raum sein für eine angemessene Handhabung von Sonderfällen, wie etwa den Besuchen schwer kranker oder sterbender Menschen.“
Außerhalb Bayerns erregte die Entscheidung des Evangelischen Klinikums Bethel in Bielefeld, nach wie vor 2G+ anzuwenden, einiges Aufsehen. Besucherinnen und Besucher müssen dort, zusätzlich zum Test, entweder genesen oder geimpft sein. Eine von der GZ durchgeführte stichprobenhafte Umfrage bei bayerischen Kliniken hat ergeben, dass die Häuser i.d.R. folgende Zugangsbeschränkung für Besucherinnen und Besucher gewählt haben: Eine getestete Person darf mit FFP2-Maske für eine Stunde einen Patienten / eine Patientin besuchen. Ein Selbsttest wird nicht akzeptiert.
In einigen Häusern muss eine feste Bezugsperson benannt werden. Ein tageweiser Wechsel der Besucherin oder des Besuchers ist nicht möglich. Auch sollen Kinder und Jugendliche unter dem 16. Lebensjahr generell auf Besuche in manchen Kliniken verzichten. Grund hierfür sei, den Besucherströmen in Pandemiezeiten zu begegnen und das Personal nicht zusätzlich zu belasten. Durch diese Regelung benachteiligt sind Kinder, die Eltern und Geschwister im Krankenhaus somit nicht besuchen dürfen und für die dann ggf. Betreuung organisiert werden muss.
Geburtskliniken
Restriktiver sind tatsächlich Geburtskliniken. Begleitpersonen sind zu Untersuchungen der Schwangeren i.d.R. nicht zugelassen. Ob Gebährende eine Maske tragen müssen, wird von Fall zu Fall entschieden. Auf der Website einer Münchner Klinik ist zu lesen: „Grundsätzlich ist die FFP2-Maske im Kreißsaal verpflichtend. Fühlen sich Schwangere dadurch während der Entbindung stark eingeschränkt, besteht die Möglichkeit, sie abzunehmen.“ Besuchen darf auch hier nur eine Person, was kleine Geschwisterkinder automatisch ausschließt. Das Gesundheitsministerium macht vorsorglich darauf aufmerksam, dass es keine „Aufsicht“ über die bayerischen Kliniken hätte und diesen daher auch keine Weisungen oder Ähnliches zum Krankenhausbetrieb erteilen könne.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen gilt voraussichtlich bis 31.12.2022. Auf Anfrage, ob die Impfpflicht zu einer Verschlechterung in der medizinischen Versorgung geführt hat, erläutert eine bayerische Klinik: Die medizinische Qualität und Versorgung hat durch die einrichtungsbezogene Impflicht keine Beeinträchtigungen am Klinikum erfahren. Der größte Teil der MA/innen weist einen Impfschutz auf, insbesondere bei ärztlichem Personal und Pflege. Das Klinikum ist in allen Bereichen voll funktionsfähig. Solange die Durchsetzung der Sanktionen bei Nicht-Geimpften noch ausgesetzt ist, besteht hier auch keine Gefährdung durch relevante MA-Verluste. Sollten allerdings insbesondere an Schlüsselpositionen durch die Umsetzung der Sanktionen nennenswert MA/innen ausgeschlossen werden, müssen ggf. elektive Leistungseinschränkungen folgen.
Grundsätzlich würde dann eine Konzentration auf Notfallversorgung stattfinden müssen. Eine Beeinträchtigung von supportiven Diensten z.B. durch externe Partner und Fremdanbieter (wie z.B. Reinigung) ist als kritisch anzusehen und wird oft nicht berücksichtigt bei der Diskussion um die Folgen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht.
Da das Gesetz nicht nach Alter differenziert, gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht interessanterweise auch für minderjährige Schülerpraktikanten und Auszubildende genauso wie für externe (Gesundheits-) Handwerker, Mitarbeitende in der Verwaltung, in technischen oder IT-Diensten, in der Geschäftsführung, sofern keine klare räumliche Abgrenzung zu den in der Einrichtung bzw. dem Unternehmen behandelten, untergebrachten oder gepflegten Personen vorhanden ist, Friseurinnen und Friseure, die in den betroffenen Einrichtungen zum Haare schneiden kommen, freie Mitarbeitende (z. B. Honorarkräfte, Beraterinnen und Berater o. ä.), Studierende, zum Beispiel der Humanmedizin, die in einer betroffenen Einrichtung in die Patientenversorgung einbezogen sind oder dort praktische Ausbildungsabschnitte absolvieren.
CH
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