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(GZ-20-2024 - 24. Oktober)
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► GVB-Positionspapier zur Energiewende:

 

Akzeptanz durch echte Bürgerbeteiligung sicherstellen

 

„Ein Bürgerenergiebeteiligungsgesetz kann, sofern es richtig ausgestaltet ist, dazu beitragen, die Energiewende zu beschleunigen. Maßgeblich für den Erfolg eines solches Gesetzes sind die Parameter Mitsprache- und Mitwirkungsmöglichkeiten der Bevölkerung sowie deren finanzielle Partizipation. Sind diese gegeben, erhöht dies die Akzeptanz und damit auch den Erfolg erneuerbarer Energieprojekte in Bayern“, betont der Genossenschaftsverband Bayern in einem Positionspapier. Am besten sei dies zu erreichen, „indem der Gesetzgeber die echte Bürgerbeteiligung als Goldstandard definiert“. Alternative Beteiligungsformen wie Nachrangdarlehen könnten immer nur zweitrangige Lösungen sein.

Werden die Bürger vor Ort bei Veränderungen in ihrer Region nicht ausreichend eingebunden oder gibt man ihnen keine Möglichkeit zur Mitbestimmung, sei deren Haltung ablehnend. Exemplarisch dafür steht laut GVB ein Bürgerentscheid in Mehring, bei dem sich zu Jahresbeginn eine Mehrheit gegen einen Windpark im Altöttinger Forst aussprach.

Zehn Grundsätze für Bayern

Aktuell gebe es in einigen Bundesländern Gesetze und Initiativen, die das Ziel verfolgen, die Bürgerbeteiligung an der Energiewende zu stärken. Obwohl viele dieser Vorhaben die zentrale Bedeutung echter Bürgerbeteiligung vor Ort erkannt hätten, „scheitert es oft an der Umsetzung, die entweder zu kurz greift oder zu komplex gestaltet ist“. Ein für Bayern geltendes Gesetz sollte nach Auffassung des GVB folgende zehn Grundsätze enthalten, um echte Bürgerbeteiligung zu ermöglichen:

1. Es darf zu keiner unverhältnismäßigen, bürokratischen und finanziellen Mehrbelastung führen. Es muss möglich sein, regionale Gegebenheiten zu berücksichtigen.

2. Eine zukunftsfähige Energieversorgung in Bayern basiert auf dezentralen, mit den Bürgern vor Ort gestalteten Erneuerbare Energien-Anlagen.

3. Echte Bürgerbeteiligung beinhaltet eine langfristige finanzielle Beteiligung, direkte Mitsprache und Entscheidungskompetenz sowie gegebenenfalls die Möglichkeit aktiver Mitwirkung.

4. Beteiligungsberechtigt sollten natürliche Personen und Bürgerenergiegenossenschaften bzw. -gesellschaften sein, die im (Nachbar-)Landkreis ihren Haupt-/Nebenwohnsitz haben.

5. Bürgermeisterinnen und Bürgermeister benötigen Anreize, um Erneuerbare Energien-Projekte und Bürgerenergiegesellschaften zu unterstützen.

6. Drei Prioritätsstufen sollten eingeführt werden: Echte Bürgerbeteiligung als aktive Beteiligung vor Nachrangdarlehen und als letzte Alternative ein Bußgeld in Höhe von 0,8 Cent/kWh der tatsächlich eingespeisten Strommenge an die beteiligungsberechtigte Gemeinde.

7. Räumliche Bedingungen für eine Beteiligung wie geringe Entfernungen des Wohnsitzes zur Anlage verkennen die dünne Bevölkerungsdichte in ländlichen Regionen.

8. Zeitliche Bedingungen für Ansässigkeit vor Ort schließen Neugründungen von Gesellschaften zum Bau oder Betrieb einer Erneuerbare Energien-Anlage aus.

9. Die Rahmenbedingungen für Ersatzbeteiligungen sind so zu definieren, dass Vorhabenträger starke Anreize haben eine aktive Beteiligungsform zu wählen.

10. Die Bürgerbeteiligung sollte vorrangig über Energiegenossenschaften stattfinden und so ausgestaltet sein, dass sich auch Personen mit geringen finanziellen Mitteln beteiligen können.

Der aktuelle Bürgerenergiebeteiligungsgesetz-Entwurf wird diesen Grundsätzen aus Sicht des GVB nicht gerecht.

DK

 

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