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(GZ-1/2-2019)
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► Versicherungskammer Bayern:

 

Fragen und Antworten zum Thema Schneelast und Dachlawinen

 

Aufgrund der aktuellen Wetterlage im gesamten Freistaat mit anhaltenden Schneefällen insbesondere in Südbayern hat die Versicherungskammer Bayern wichtige Fragen zum Thema Schneelast und Dachlawinen zusammengestellt.

Von der großen Hilfsbereitschaft der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Hilfskräfte anlässlich der schier nicht mehr zu bewältigenden Schneemassen überzeugte sich Ministerpräsident Dr. Markus Söder auch im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen. Bild: Staatskanzlei
Von der großen Hilfsbereitschaft der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Hilfskräfte anlässlich der schier nicht mehr zu bewältigenden Schneemassen überzeugte sich Ministerpräsident Dr. Markus Söder auch im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen. Bild: Staatskanzlei

Wie kann, wie muss ich mich als Hausbesitzer schützen – sowohl vor Schäden, die mir am Haus entstehen können, als auch vor Schäden, die anderen durch herabfallende Eiszapfen oder Dachlawinen entstehen können?

Unabhängig vom Bestehen eines Versicherungsvertrags sind Gebäude-Eigentümer aufgrund von Gesetzen und Vorschriften verpflichtet, ihre baulichen Anlagen so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Gefahr für Schäden „am Haus“ und Schäden „durch das Haus“, etwa durch eine vom Dach abgehende Lawine.

Bin ich verpflichtet, Schäden am Haus, z.B. durch Schneedruck, zu vermeiden?

Grundsätzlich sind die Gebäudeeigentümer verpflichtet, für die erforderliche Instandhaltung des Gebäudes zu sorgen. Hierzu gehört auch das vorsorgliche Räumen der Schneelast von Dächern. Handelt ein Versicherungsnehmer nicht, kann dies zu seinen Lasten gehen. Etwas anderes gilt, wenn der Schneedruckschaden unmittelbar bevorsteht und der Gebäudeeigentümer aus Gründen, die ihm nicht vorzuwerfen sind, nicht reagieren konnte.

Und was passiert, wenn es trotzdem zu einem Schaden kommt?

Die Versicherungskammer Bayern bietet mit ihrer Wohngebäudeversicherung einen Rundum-Schutz für jede Wetterlage an. Sie greift im Kern bei Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel sowie, wenn dieser Baustein eingeschlossen wurde, bei weiteren Elementargefahren wie etwa Überschwemmungsschäden durch Starkregen, Schneedruck und Lawinen.

An einigen Orten wurde Katastrophenalarm ausgelöst. Was gilt es in diesem Fall zu berücksichtigen?

Die Tatsache eines evtl. Katastrophenalarms führt zu keiner unmittelbaren versicherungsrechtlichen Leistungspflicht. Dieser Alarm stellt lediglich sicher, dass Einheiten der Bundeswehr zur Unterstützung der Feuerwehren und anderer Helfer vor Ort für den betroffenen Landkreis angefordert werden können. Die Situation ist andererseits ein erneuter Aufruf an den Einzelnen, spätestens jetzt Maßnahmen einzuleiten, um Schäden am eigenen Gebäude zu
verhüten.

Wer selbst oder mit nachbarschaftlicher Hilfe nicht aktiv werden kann, sollte als unmittelbaren Ansprechpartner für weiteres Vorgehen die Gemeinde oder die örtlichen Feuerwehren kontaktieren.

Wer haftet, wenn ein Eiszapfen oder eine Dachlawine von einem Dach auf die Straße stürzt und eine Person oder beispielsweise ein Auto trifft?

Grundsätzlich hat der jeweilige Verkehrssicherungspflichtige – in der Regel der Hauseigentümer – die Kosten zu übernehmen, sofern er seine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat. Im Einzelfall aber auch der Mieter des Gebäudes, wenn die Verkehrssicherungspflicht im Mietvertrag auf ihn übertragen ist.

Wenn trotz aller Vorsicht etwas passiert. Kann man sich als Hausbesitzer gegen eventuelle Schadenersatzansprüche – beispielsweise nach Abgang einer Dachlawine – versichern?

In seine eigene Tasche muss er nur dann greifen, wenn er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat und für diesen Fall nicht versichert ist. Hat er eine Privat-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, übernimmt diese in der Regel die entstandenen Kosten. Dies gilt für ein privates selbst genutztes Ein- oder Zweifamilienhaus. Bei Mehrparteienhäusern gilt es, eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Wird z. B. ein Auto von einer herunterstürzenden Dachlawine beschädigt, übernimmt die Haftpflichtversicherung des Hauseigentümers die Reparaturkosten; bei einem Totalschaden den Zeitwert des Autos. Bei einem Personenschaden übernimmt der Haftpflichtversicherer die notwendigen Kosten, um die gesundheitliche Integrität des Geschädigten wiederherzustellen, sowie das Schmerzensgeld.

Allerdings muss auch jeder selbst sorgsam mit der Situation umgehen, da jedem Verkehrsteilnehmer die Witterungsverhältnisse bekannt sind und er sich selbst darauf einstellen und sich und sein Eigentum schützen muss. Die Haftpflichtversicherung tritt dann auch zur Abwehr von unbegründeten Ansprüchen gegen den Versicherten ein. Das heißt, wenn z.B. eine Dachlawine einen Schaden verursacht, der Hauseigentümer aber seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist, setzt sich die Haftpflichtversicherung, notfalls auch vor Gericht, dafür ein, dass der Eigentümer keinen Schadenersatz leisten muss.

Gibt es eine andere Versicherung, die den Schaden am PKW übernimmt?

Wird ein PKW von einer Dachlawine beschädigt und den Hauseigentümer trifft keine Schuld, dann kommt es darauf an, wie das Fahrzeug versichert ist. Eine Vollkaskoversicherung würde den am PKW entstandenen Schaden übernehmen. Eine Teilkaskoversicherung reicht hier nicht aus.

Reicht es, ein Schild aufzustellen, auf dem vor Dachlawinen oder Eisschlag gewarnt wird?

Wichtig ist hier, dass die so genannte Verkehrssicherungspflicht gewahrt wird. Das heißt, bei „Gefahr von oben“ sind, wenn möglich, abhängig von den örtlichen Verhältnissen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Allerdings wird dem Hauseigentümer nicht abverlangt, sein Dach frei zu räumen. Maßnahmen können beispielsweise sein: Warnhinweise durch Schilder; das Anbringen von Stangen an der Hausfassade, um den Gehweg freizuhalten. Sollten öfter Gefahrensituationen durch Dachlawinen auftreten, kann das Installieren von Schneefanggittern erforderlich sein. Eine solche Verpflichtung kann sich auch aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.

Haftet ein Hausbesitzer rund um die Uhr?

Im Prinzip ja, wobei immer die konkreten Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen sind.

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