Das Bundesverfassungsgericht stellt nach Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten „ausdrücklich fest, dass die Verfassungsbeschwerden zumindest nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, wie das beispielsweise in jüngerer Zeit in Verfahren zu Maßnahmen in der Corona-Krise der Fall war. Wie das Gericht betont, bedürfen diese Anträge ‚einer eingehenden Prüfung‘, die ‚im Rahmen eines Eilverfahrens nicht möglich‘ sei.“
Unterstützt durch die „Initiative freie Impfentscheidung e.V.“ (IFI) und die „Ärzte für Individuelle Impfentscheidung e.V.“ (ÄIIE) wollten die Kläger erwirken, den im seit 1. März 2020 gültigen „Masernschutzgesetz“ vorgesehenen Impfzwang so lange auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht zu einer grundlegenden Entscheidung über die noch anhängigen Verfassungsbeschwerden gekommen ist.
Das Gericht begründete seinen Ablehnung der Eilanträge allein mit einer sog. Folgenabwägung: Stelle man die jeweils zu erwartenden Folgen einer Ablehnung oder Stattgabe der Eilanträge mit späterer Entscheidung in der Hauptsache einander gegenüber, müssten die Interessen der klagenden Eltern gegenüber der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben, denen viele Personen ausgesetzt wären, zurücktreten.
Die Nachteile, die eine mögliche spätere Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes für die klagenden Eltern mit sich brächte, überwögen in Ausmaß und Schwere nicht diejenigen Nachteile, die sich daraus ergäben, wenn das Gesetz vorläufig außer Kraft gesetzt werde. Dabei betont das Bundesverfassungsgericht, dass bei einer Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes – und darum ging es bei den Eilanträgen zum „Masernschutzgesetz“ – bei der Abwägung der Folgen stets ein besonders strenger Maßstab anzulegen sei.
DK