In einer Verlautbarung des Bayerischen Innenministeriums vom 17.12.2020 heißt es:
„Auch die Öffentlichkeit ist durch die bestehende allgemeine Ausgangsbeschränkung und der nächtlichen Ausgangssperre nicht von der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen kommunaler Gremien ausgeschlossen.
Die Teilnahme ist als triftiger Grund im Sinne von § 2 Satz 1 der 11. BaylfSMV und als ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Grund im Sinne von § 3 Nr. 7 der 11. BaylfSMV anzusehen.“
Wir bitten, unseren Fehler zu entschuldigen. Das Schreiben des Innenministeriums können Sie hier abrufen:
https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/kub/ims_vom_17-12-2020__b1-1414-11-17_.pdf
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