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(GZ-24-2010
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Sebastian Niedermeier:
 
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Informationsfreiheitssatzungen für die Städte und Gemeinden in Bayern: Ja oder Nein?


Die rot-grüne Bundesregierung hat 2006 ein sogenanntes Informationsfreiheitsgesetz erlassen. Dem Bund sind elf Bundesländer mit gleichen Gesetzen gefolgt. In Bayern wurden entsprechende Gesetzinitiativen im Landtag abgelehnt. Ungeachtet dessen haben einige Städte und Gemeinden in Bayern für den eigenen Wirkungskreis Informationsfreiheitssatzungen erlassen.

1. Verfassungsrechtliche Anmerkung

In diktatorischen und monarchischen Staats- und Regierungsformen haben die Bürgerinnen und Bürger erwartungsgemäß keinen Rechtsanspruch auf Auskünfte durch die jeweiligen Bürokratien und Obrigkeiten. Man könnte also annehmen, dass in demokratisch verfassten Staats- und Regierungsformen die Bürgerinnen und Bürger selbstverständlich grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft durch die öffentlichen Verwaltungen haben. Dem ist aber nicht so. Weder im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland noch in den 16 Länderverfassungen ist ein derartiger Anspruch ausdrücklich festgelegt oder rechtskonstruktiv ermittelbar.

2. Allgemeine Rechtslage

Es gibt eine ganze Reihe von spezialgesetzlichen Bestimmungen, die den Bürgerinnen und Bürgern ein Recht auf Information und Auskunft gewähren. In Bayern z.B. Art. 29 BayVwVfG, der das Recht auf Akteneinsicht bei Verwaltungsverfahren einräumt. Des Weiteren kann das Recht auf Einsicht in die öffentlichen Protokolle der Gemeinderatssitzungen oder die Einsicht in den Gemeindehaushalt erwähnt werden. Es gibt aber auch eine Reihe von Gesetzen, die eine Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht regeln. Zu nennen sind nur beispielhaft das Bayerischen Datenschutzgesetz, das Bayerische Beamtengesetz, die Sozialgesetze oder die Steuergesetze.

3. Rechtslage auf Bundes- und Landesebene

Zum 1. Januar 2006 hat die damaligeBundesregierung das Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Mit diesem Gesetz hat die Regierung für die Bürgerinnen und Bürger einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Information und Auskunft durch die Bundesbehörden normiert. Diese Auskunft kann nur dann verweigert werden, wenn ein anderes Gesetz die Herausgabe der Informationen ausdrücklich verbietet oder Rechte Dritter betroffen sind. Dem Bund sind 11 von 16 Bundesländern mit entsprechenden Landesgesetzen gefolgt.

4. Rechtslage in Bayern

In Bayern wurde der Erlass eines Informationsfreiheitsgesetzes im Bayerischen Landtag von den Oppositionparteien SPD, Grüne und Freie Wähler beantragt, aber von der CSU und der FDP mehrheitlich abgelehnt. In Bayern gibt es also kein Informationsfreiheitsgesetz.

5. Rechtslage auf Gemeindeebene

Obwohl es somit in Bayern keine spezialgesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Informationsfreiheitssatzung gibt, können die Gemeinden gemäß Art. 23 Abs. l GO eine solche Satzung erlassen. Diese Satzung kann sich nur auf den eigenen Wirkungskreis der jeweiligen Gemeinde beziehen. In die geltenden Gesetze kann diese Satzung nicht eingreifen oder diese verändern.

6. Pro und Contra in der öffentlichen Diskussion zu Informationsfreiheitsgesetzen und - satzungen

Diese Diskussionen finden teils sehr emotional statt. Die jeweiligen Argumente werden teils unsachlich und überhöht dargestellt. Während die Befürworter in der Öffentlichkeit den Eindruck erwecken, als würden in den Rathäusern Unmengen an „staatstragenden Geheimnissen“ verwahrt, befürchten die Gegner einen Missbrauch dieser Satzung und einen enormen Bürokratismus, der bis zur Lahmlegung der Verwaltungführen könnte. Mit der Realität haben diese Einschätzungen wenig zu tun. Man kann davon ausgehen, dass täglich tausende von Auskunftsersuchen an die öffentlichen Verwaltungen herangetragen werden und diese weit überwiegend zur vollen Zufriedenheit der Bürger beantwortet werden.

7. Haltung des Bayerischen Städtetages und des Bayerischen Gemeindetages

Während die kommunalen Spitzenverbände gegenüber dem Landtag zum Informationsfreiheitsgesetz eine ablehnende Haltung einnahmen, verhalten sie sich gegenüber ihren Städten und Gemeinden neutral. Sie überlassen es den Kommunen, ob sie sich für den Erlass einer solchen Satzung entscheiden oder nicht.

8. Umfrage bei einer Reihe von Städten und Gemeinden zur Informationsfreiheitssatzung

An die Städte, Märkte und Gemeinden Prien, Pullach, Bad Aibling, Grasbrunn und Kitzingen wurden folgende Fragen gestellt:

a. Seit wann gibt es die Satzung ?
b. Wieviele Auskunftsersuchen gab es seit Inkrafttreten dieser Satzung ?
c. Wie ist der durchschnittliche Aufwand pro Anfrage zu veranschlagen ?
d. Kam es zu missbräuchlicher Nutzung der Satzung ?
e. Würden sie anderen Gemeinden empfehlen, eine solche Satzung zu erlassen ?

Zu a. Inkrafttreten der Satzungen: Prien 17.12.2008, Grasbrunn 28.04.2009, Pullach 01.03.2009, Bad Aibling 01.03.2010, Kitzingen 01.11.2009.

Zu b. In Prien wurden 3 und in Grasbrunn 9 Anfragen gestellt. In Pullach, Bad Aibling und Kitzingen gab es keine Anfragen.

Zu c. Prien stellt fest, dass der zeitliche Aufwand nicht ins Gewicht fällt. Grasbrunn geht von 3 Stunden Zeitaufwand pro Anfrage aus.

Zu d. In keiner Gemeinde wird eine missbräuliche Inanspruchnahme festgestellt.

Zu e. Die Gemeinde Grasbrunn empfiehlt eine solche Satzung. Die anderen Befragten meinen, dass dies jede Stadt und Gemeinde selbst entscheiden sollte.

9. Bewertung der Umfrage

Die Umfrage zeigt, dass die Informationsfreiheitssatzungen eine eher zurückhaltende Bedeutung in der kommunalen Praxis haben.

10. Was könnten die Gründe für diese eher geringe Auskunfts- und Informationsnachfrage sein?

a. Die Bürgerinnen und Bürger gehen in ihrem demokratischen Selbstverständnis davon aus, dass sie schon ein gewisses Auskunfts- und Informationsrecht gegenüber den öffentlichen Verwaltungen haben. Es ist ihnen dabei bewusst, dass es gesetzliche Schranken gibt, die diesen Anspruch eingrenzen.

b. Die öffentlichen Verwaltungen geben grundsätzlich gerne, sehr offen und gebührenfrei Auskunft und Informationen an die anfragenden Bürgerinnen und Bürger weiter.

c. Die Informationsfreiheitssatzung ist mit einer Gebührensatzung verbunden. Die Auskünfte nach dieser Satzung sind gebührenpflichtig.

11. Welche erweiterten Auskunfts- und Inforechte eröffnen die Informationsfreiheitssatzungen?

Die nachfolgenden Beispiele gelten unter der Bedingung, dass keine gesetzlichen Verbote bestehen oder Rechte Dritter betroffen sind.

a. Es besteht ein grundsätzliches Akteneinsichtsrecht.

b. Statistiken und Dokumentationen und Gutachten sind offenzulegen.

c. In den Haushaltsplan der Gemeinde kann jederzeit Einsicht genommen werden; einzelne Haushaltsstellen sind ggf. zu erläutern.

d. Für Gebührenfestsetzungen können Kalkulationsgrundlagen verlangt werden.

e. Die Kostenbestandteile von Erschließungsbeiträgen müssen detailliert offengelegt werden.

12. Warum wird der Erlass einer Informationsfreiheitssatzung empfohlen ?

a. Wie bereits eingangs dargestellt, mag es in monarchischen und diktatorischen Staats- und Regierungsformen die Regel sein, wenn es keinen gesetzlichen Anspruch auf Auskünfte und Informationen durch die Obrigkeiten gibt. In demokratisch verfassten Staats- und Regierungsformen sollten die Bürgerinnen und Bürger sehr wohl einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Auskunft und Information durchdie öffentlichen Verwaltungen haben. Den Bürgerinnen und Bürgern sollte dieses Recht ohne ausdrückliche Begründung des Informations-und Auskunftsbegehrens zugestanden werden. Die Qualität dieses Rechtes ist sehr hoch anzusiedeln und müsste eigentlich grundrechtlich abgesichert sein. Die Tatsache, dass die obigen Erhebungen bei den 5 Städten und Gemeinden eine eher geringe Nachfrage ergibt, ändert nichts an dieser grundsätzlichen Bewertung,

b. Gemeinden, die eine solche Satzung erlassen, erweitern das Dienstleistungsangebot für ihre Bürgerinnen und Bürger, ohne dass zusätzlich Personal eingestellt wird.  Des Weiteren ist der sachliche Aufwand als geringfügig zu bezeichnen.

RED

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