Kommunale Praxiszurück

(GZ-11-2017)
gz kommunale praxis
► Besserer Schutz von kommunalem Wohnungsbestand:
 
Zweckentfremdungsgesetz verschärft
 

Mit großer Mehrheit hat der Bayerische Landtag in seiner letzten Plenarsitzung vor den Pfingstferien einen Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Entfristung und deutlichen Verschärfung des Zweckentfremdungsgesetzes verabschiedet. Dadurch können Gemeinden künftig Zweckentfremdungen von dringend benötigtem Wohnraum wirkungsvoller ermitteln und verschärfter ahnden.

Innen- und Baustaatssekretär Gerhard Eck begrüßte ausdrücklich die Gesetzesänderungen, durch die Gemeinden, die bereits eine Zweckentfremdungssatzung erlassen haben, noch zusätzliche Instrumente für einen effektiveren Schutz ihres Wohnungsbestands erhalten. Nach bisherigem Recht hatten die Kommunen die Möglichkeit der Räumungsanordnung gegen einen Zweckentfremder, der in seiner Wohnung z.B. ein Maklerbüro oder eine Zahnarztpraxis betreibt. Künftig müssten auch Hausverwalter, Makler und Betreiber von Internetportalen den Gemeinden Auskünfte erteilen bzw. Unterlagen darüber vorlegen, wer eine Immobilie für welche Zwecke nutzt. Bei Nichtbefolgung dieser Mitwirkungspflicht könne ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden, erläuterte der Staatssekretär. Darüber hinaus seien Anordnungen zur Beendigung der Zweckentfremdung kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Beispiel München

Als Beispiel nannte Eck die Landeshauptstadt München, die bisher als einzige Kommune eine Zweckentfremdungssatzung erlassen habe. Dagegen verstoße, wer seine Wohnung regelmäßig tage- oder wochenweise an Touristen vermietet, den Wohnraum längere Zeit leer stehen lässt oder in seinem Haus gewerbsmäßig Schlafplätze an Saisonarbeiter vermietet. Durch die Gesetzesänderung könne die Stadt Verstöße künftig mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro ahnden. Dies bedeute eine Verzehnfachung des bisherigen Bußgeldrahmens.

In der Aussprache begrüßten die Vertreter aller Parteien den Regierungsentwurf, der eine Verbesserung der bisherigen Regelung darstelle. Auch der Münchner SPD-Abgeordnete Andreas Lotte, dessen Änderungsantrag in namentlicher Abstimmung klar abgelehnt wurde, konstatierte, dass das neue Gesetz schärfer sei. Er verwies jedoch auf den noch weiter gehenden Entwurf seiner Fraktion, in dem der Stadt München u.a. die Möglichkeit einer Räumung von Wohnungen als „ultima ratio“ zugebilligt werde.

Verfassungsrechtlich geschützte Vertragsfreiheit

In diesem Zusammenhang warnte Eck vor Kompetenzüberschreitungen. Regelungen, die unverhältnismäßige Eingriffe in die verfassungsrechtlich geschützte Vertragsfreiheit und in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung beinhalten, gehörten nicht in das Gesetz. Abschließend forderte der Staatssekretär mit Blick auf die jetzt beschlossene Gesetzesänderung sowie die verschärfte Wohnungsmarktsituation in Bayern alle Gemeinden auf, entschieden gegen Zweckentfremdung vorzugehen. Denn jeder zurückgeholte Wohnraum sei preiswerter als ein Neubau.

Bei der namentlichen Abstimmung zur Gesetzesänderung stimmten 99 Abgeordnete für den Regierungsentwurf 37 enthielten sich. Dabei gab es auch Zustimmung von den Grünen und den Freien Wählern. Das neue Zweckentfremdungsgesetz tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

rm

GemeindeZeitung

Kommunale Praxis

AppStore

TwitterfacebookinstagramYouTube

Google Play

© Bayerische GemeindeZeitung