Kommunalverbändezurück

(GZ-22-2019)
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► VKU-Positionen:

 

Ausbau erneuerbarer Energien

 

Noch in diesem Jahr sollen erste Anpassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vorgenommen werden. Deshalb und im Vorgriff auf eine angekündigte größere Novelle des EEG im kommenden Jahr hat der VKU ein Positionspapier zum Ausbau der erneuerbaren Energien beschlossen.

Laut VKU ist der Stromsektor auf einem guten Weg, die sektoralen Klimaziele für 2020 und auch 2030 zu erfüllen. In den Sektoren Wärme, Verkehr und Industrie stoße der direkte Einsatz erneuerbarer Energien jedoch an Grenzen. Daher unterstützt der Verband kommunaler Unternehmen die Bemühungen, herkömmliche kohlenstoffbasierte Anwendungen durch alternative Technologien (z. B. Elektromobilität, Wasserstoff) zu ersetzen. Hierzu müsse die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien konsequent und kosteneffizient ausgebaut werden.

Auf Basis des 65 % -Ziels ist aus VKU-Sicht ein Ausbaupfad festzulegen, aus dem sich verbindliche Ausbauziele für die Länder ableiten. Die Länder sollten keine Beschränkungen vornehmen dürfen, die ihrem jeweiligen Ausbauziel entgegenstehen. Die Planungsträger auf regionaler und kommunaler Ebene sollten durch gesetzgeberische Klarstellungen in ihrem Bemühen um eine rechtssichere Flächenausweisung für die Wind- und Solarenergie unterstützt werden. Den betroffenen Kommunen müssten Möglichkeiten der Teilhabe an der Wertschöpfung der Wind- und Solarenergie angeboten werden.

Repowering-Vorhaben sollten im Rahmen der Planaufstellung und im Genehmigungsverfahren unter erleichterten Bedingungen möglich gemacht werden. Auch sollte im Bundesnaturschutzgesetz Spielraum für die Berücksichtigung des Klimaschutzes geschaffen werden. Zudem sollte der Gesetzgeber bundesweit einheitliche Maßstäbe und Methoden für die Genehmigung von Windenergieanlagen festlegen. Genehmigungsverfahren für Wind- und Solarparks müssen laut VKU schneller, mit höherer Priorität und digitalisiert bearbeitet werden. Interessenabwägungen, die bereits im Rahmen einer bestandskräftigen Flächenausweisung vorgenommen wurden, sollten im Genehmigungsverfahren nicht in Frage gestellt werden.

Windenergie

Zudem seien Genehmigungen für Windenergieanlagen typoffen zu erteilen, so der Verband. Anstelle eines bestimmten Turbinenmodells, das zum Zeitpunkt der Anlagenerrichtung längst überholt sein kann, würden bei der typoffenen Genehmigung – wie sie im Ausland Standard ist – nur Rahmendaten wie die Kapazität und die Höhe der Anlage genehmigt. Ferner sollten der Anlagenschutzbereich um Funknavigationsanlagen und die Berechnungsmethodik zur Feststellung von Störungswirkungen von Windenergieanlagen auf Flugnavigationsanlagen neu bewertet werden. Der Anwendungsbereich des Mieterstromzuschlags sollte deutlich erweitert und der Mieterstromzuschlag deutlich erhöht werden. Die Netzentgelte sollten auf der Ebene der Niederspannung zukünftig stärker entnahmemengenunabhängig gebildet werden.

Für die Biomasse müssten Ausschreibungsvolumina für die Jahre 2023 bis 2030 festgelegt werden, damit die Biomasseverstromung auf dem heutigen Niveau gehalten werden kann. Die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie sollte im EEG nicht länger gedeckelt sein, damit die Flexibilisierung des Biomassebestands fortgesetzt werden kann. Neben der Schaffung von Anreizen für eine kombinierte Strom- und Wärmeerzeugung aus Geothermieanlagen schlägt der VKU vor, bei der Offshore-Windenergie das Regularium der Sicherheiten und Pönalen weiterzuentwickeln.

Wasserkraft

Mit Blick auf die Wasserkraft meint der VKU: „Wasserkraft ist kapitalintensiv und benötigt deshalb langfristige Investitionssicherheit sowie politisch stabile Rahmenbedingungen. Wasserkraftwerksbetreiber übernehmen historisch bedingt viele hoheitliche Aufgaben, für die sie keine Entschädigung erhalten. Solange sich am Strommarkt die Wertigkeit der Stromerzeugung aus Wasserkraft nicht angemessen abbildet, ist es zur Erschließung des zusätzlichen Strompotentials aus bestehenden Anlagen geboten, die im EEG vorgegebene Förderschwelle bei Erhöhung des Leistungsvermögens von derzeit 10 % deutlich abzusenken, um Investitionen auszulösen, die zur lokalen Wertschöpfung beitragen. Dies gilt insbesondere für Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW. Wir schlagen eine Absenkung auf 3 % vor.“

Darüber hinaus sollte die im EEG vorgegebene Förderschwelle bei Erhöhung des Leistungsvermögens von derzeit 10 % auf 3 % abgesenkt werden. Genehmigungsverfahren für die Wasserkraftnutzung seien zu vereinfachen und zu deregulieren. Den hohen Kapitalrückflusszeiten geschuldet, sollten Konzessionszeiträume von mehr als 30 Jahren möglich sein – wie es auch bereits früher der Fall war. Investitionen in Neuanlagen rechneten sich betriebswirtschaftlich unter Umständen erst nach über 50 Betriebsjahren.
Grundlegend überarbeitet werden muss laut VKU die Entgelte- und Umlagesystematik, „damit sie den Einsatz von Speichern und Power-to-X-Anwendungen nicht länger behindert“.

Energieintensive Unternehmen, die eine Kompensation erhalten für ETS-Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden (Strompreiskompensation), sollten diese Kompensation auch beim Bezug von ungefördertem Erneuerbare-Energien-Strom erhalten. Außerdem schlägt der Verband den Aufbau regionaler virtueller Kraftwerke durch den Gesetzgeber vor.

DK

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