Kommunalverbändezurück

(GZ-23-2019)
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► VBEW, Gemeindetag und Städtetag:

 

Musterkonzessionsvertrag Wasser vereinbart

 

Der Bayerische Gemeindetag, der Bayerische Städtetag und der Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e.V.  (VBEW) haben sich erstmals auf ein Muster für Konzessionsverträge zwischen Gemeinden und Wasserversorgungsunternehmen verständigt. Anlass der Gespräche waren Wünsche der Mitglieder nach einer entsprechenden Handreichung.

Unten v.l.: Dr. Franz Dirnberger (Bay. Gemeindetag), Bernd Buckenhofer (Bay. Städtetag), Detlef Fischer (VBEW). Oben v.l.: Stefan Graf (Bay. Gemeindetag), Thomas Kostenbader (Bay. Städtetag), Florian Mattner (VBEW). Bild: VBEW
Unten v.l.: Dr. Franz Dirnberger (Bay. Gemeindetag), Bernd Buckenhofer (Bay. Städtetag), Detlef Fischer (VBEW). Oben v.l.: Stefan Graf (Bay. Gemeindetag), Thomas Kostenbader (Bay. Städtetag), Florian Mattner (VBEW). Bild: VBEW

Das Muster soll als unverbindliche, freiwillig anzuwendende Formulierungshilfe dienen, die die für Bayern typische Interessenlage der Vertragspartner gleichermaßen sachgerecht und ausgewogen berücksichtigt.

Inhalte der Vereinbarung

Begleitend zum Mustervertrag haben die Verbände eine gemeinsame Vereinbarung unterzeichnet, die weitere Hinweise zu seinen wesentlichen Inhalten und den Anforderungen für seinen Abschluss enthält. Diese beziehen sich insbesondere auf die allgemeine Erforderlichkeit von Konzessionsverträgen in der Wasserversorgung, Anmeldepflichten bei der bayerischen Landeskartellbehörde, wettbewerbsrechtliche Anforderungen bei Neuabschlüssen nach aktueller Rechtsprechung sowie auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Konzessionsabgaben und sonstigen Leistungen (z.B. Löschwasser) bei den Wasserentgelten. Die Verbände befanden sich dabei auch im direkten Austausch mit der Landeskartellbehörde.

Der Musterkonzessionsvertrag sowie die Hinweise in der Einführungsvereinbarung tragen in den kartellrechtlich relevanten Punkten der Rechtsauffassung der Landeskartellbehörde Rechnung. Die kartellrechtliche Missbrauchsprüfung im Einzelfall behält sie sich allerdings weiterhin vor.

 

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