Kommunalverbändezurück

(GZ-7-2020)
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► Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:

 

Lob und Kritik

Reaktionen von DStGB, bvse, VKU und NABU

 

Das Bundeskabinett hat den Gesetzesentwurf zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf den Weg gebracht. Damit will die Bundesregierung die Abfallvermeidung verbessern und das Recycling verstärken. Das EU-Kreislaufwirtschaftspaket wurde im Juni 2018 von der Europäischen Union verabschiedet. Bis 5. Juli 2020 muss es in nationales Recht umgesetzt werden.

In einer Stellungnahme hat der DStGB darauf hingewiesen, dass er von der KrWG-Novelle eine Stärkung der kommunalen Steuerungsverantwortung im Bereich der Abfallentsorgung erwartet. Zusätzlich fordert er einen Ausbau der Herstellerverantwortung.

Die kommunale Steuerungsverantwortung garantiert aus Sicht des Verbandes eine langfristig gesicherte Entsorgung auf hohem ökologischen Niveau und zugleich einen attraktiven Service für die Bürgerschaft zu kostendeckenden Gebühren. Dass die deutsche Entsorgungswirtschaft insbesondere wegen hoher Verwertungsquoten international Maßstäbe setzt, sei ein Verdienst der Städte und Gemeinden.

Rolle der kommunalen Entsorgungsträger stärken

„Nachdrücklich zu kritisieren ist, dass der Entwurf des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kein Klagerecht der kommunalen Entsorgungsträger bei gewerblichen Sammlungen mehr vorsieht. Das ist im Vergleich zum Referentenentwurf ein Rückschritt und wird dem hohen Anspruch, den auch die Bürgerschaft mit Recht an eine kommunal verantwortete Abfallentsorgung stellt, nicht gerecht“, stellte DStGB- Hauptgeschäftsführer Dr. Gerd Landsberg klar.

„Wenn wir den Ressourcen- und Umweltschutz ernsthaft stärken wollen, muss die Rolle der kommunalen Entsorgungsträger gestärkt und nicht geschwächt werden.“

Die Novelle des KrWG müsse darüber hinaus eine noch stärkere Einbindung von Herstellern und Vertreibern von Einwegkunststoffprodukten vorsehen, fuhr Landsberg fort. Den Kommunen und damit auch den Gebührenzahlern seien in den vergangenen Jahren durch eine zunehmende Vermüllung des öffentlichen Raums (Littering) immer höhere Kosten für die Beseitigung der Abfälle und die Reinigung der öffentlichen Räume entstanden. Dem müsse wirksam begegnet werden. Dafür sei es notwendig, dass alle „litteringintensiven“ Produkte in die Herstellerverantwortung einbezogen werden. Hier müsse das Verursacherprinzip voll zur Anwendung kommen.

Wesentliche Voraussetzung ist es Landsberg zufolge, dass die Hersteller schon bei der Produktion von Waren auf die Ressourceneffizienz, Recyclingfähigkeit und Umweltverträglichkeit achten. Demzufolge müsse eine Nichtbeachtung für die Hersteller und Vertreiber finanziell spürbar sein.

Grundsätzlich begrüßt wird die Novelle des KrWG vom bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung, bringe sie doch durchaus Fortschritte für das Ziel hin zu einer modernen Kreislaufwirtschaft durch eine Stärkung des Recyclings von Abfällen. Allerdings bleibe die Novelle teilweise sehr deutlich hinter ihren Möglichkeiten zurück, so der bvse.

Positiv wertet der Verband, dass der neue Entwurf eine kommunale Klagebefugnis im Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen nicht mehr vorsieht. Ein Festhalten an dem ursprünglichen Vorhaben hätte private Sammlungsstrukturen zugunsten der Kommunen weiter geschwächt, weil das gesetzlich vorgesehene Anzeigeverfahren „faktisch“ zu einem Genehmigungsverfahren umfunktioniert worden wäre, das sich über etliche Monate oder gar Jahre hätte hinziehen können.

Gefährdete Sammelstrukturen

Nachdem die kommunale Klagebefugnis im neuen Gesetzesentwurf gestrichen worden ist, drohe der gewerblichen Sammlung jedoch an anderer Stelle ein neues Problem.

Der neue Gesetzesentwurf sieht nicht nur vor, dass die Herstellerverantwortung nicht nur die freiwillige Rücknahme von selbst in den Verkehr gebrachten Produkten beinhaltet, sondern wird auch auf Produkte anderer Hersteller erweitert. „Die Erweiterung auf Produkte anderer Hersteller birgt allerdings enorme Risiken. Diese kann künftig bereits dann möglich sein, wenn die Rücknahme und Verwertung mindestens gleichwertig zu dem des öffentlichen rechtlichen Entsorgungsträgers sind. Die gut etablierten Sammelstrukturen, zum Beispiel im Alttextilbereich, würden dadurch gefährdet werden, denn es ist zu erwarten, dass die Hersteller bei der freiwilligen Rücknahme ihren Fokus auf die hochwertigen Materialien legen“, kritisierte bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock.

Noch einmal deutlich verschlechtert hat sich nach Meinung des bvse jedoch § 45 „Pflichten der öffentlichen Hand“. Diese Regelung soll eigentlich dazu dienen, dem Markt der Recyclingprodukte einen deutlichen und nachhaltigen Impuls zu geben. Laut Rehbock entpuppt sich diese Regelung jedoch inzwischen als „eine Art Mogelpackung“. Nachdem bereits im ersten Entwurf Mitte 2019 eine eher halbherzige Regelung ohne Sanktionsandrohung oder zumindest Nachweisverpflichtung auf Kritik des bvse stieß, wurde die Pflicht zur Bevorzugung nun noch weiter abgeschwächt.

Der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung mahnt deshalb an, hier deutlich nachzubessern. Zumindest müsse eine jährliche Berichtspflicht eingeführt werden, um transparent zu machen, ob die angestrebte Bevorzugung von Recyclingprodukten tatsächlich umgesetzt wird.

„Im Hinblick auf die ökologischen Ziele der EU-Abfallrahmenrichtlinie hat das Bundesumweltministerium einen guten Entwurf erarbeitet“, erklärte VKU-Vizepräsident Patrick Hasenkamp.

Sorge bereite allerdings die mögliche Schwächung kommunaler Erfassungsstrukturen. Die Kommunen seien das Rückgrat der hochentwickelten deutschen Kreislaufwirtschaft. Ihre Position dürfe – auch im Sinne der ökologischen Ziele – nicht geschwächt werden.

„Wir begrüßen, dass das Bundeskabinett eine Obhutspflicht für den Versandhandel einführen möchte, der die Vernichtung von Retouren unterbinden soll. Auch in anderen Bereichen bewirkt der Online-Handel leider ökologische Rückschritte: Die wachsende Menge an Kartonagen belastet die kommunale Altpapiersammlung und die eigentlich vorgeschriebene Rücknahme von Elektroaltgeräten funktioniert kaum“, machte Hasenkamp deutlich. Hier müsse dringend gegengesteuert und der Online-Handel an seine ökologische Verantwortung erinnert werden.

Recyclingquoten werden schöngerechnet

Seit Jahren werden aus Sicht des VKU europaweit Recyclingquoten schöngerechnet. Die Methode: Nicht das, was als Sekundärrohstoff aus einer Recyclinganlage rauskommt, fließt in die Quote mit ein, sondern das, was in die Anlage hineingegeben wird, inklusive nicht recycelbarer Fremdstoffe. Die Folge: Die ausgewiesenen Quoten sind höher als die tatsächlich recycelten Mengen.

Damit soll nun Schluss sein, unterstrich Hasenkamp: „Gut, dass dieser Missstand angegangen wird. Die Branche braucht endlich aussagekräftige Quoten. Klar ist aber auch, dass dies die deutsche Entsorgungswirtschaft vor erhebliche Herausforderungen stellt.

Die Quoten werden erst einmal niedriger ausfallen als bisher – die Anforderungen bleiben. Umso wichtiger ist es, die kommunale Getrennterfassung zu stärken – eine der wichtigsten Voraussetzungen für hochwertiges Recycling. Die neuen Getrenntsammlungspflichten der Kommunen, die sich erstmals auch auf Alttextilien erstrecken, werden von den kommunalen Entsorgungsunternehmen zuverlässig umgesetzt werden.“

Als hoch problematisch betrachtet der VKU-Vizepräsident die erweiterte Zulassung von freiwilligen Rücknahmen von Produktabfällen durch Hersteller und Vertreiber. Hersteller sollen in Zukunft Abfälle aus eigenen Produkten sowie auch aus Fremdprodukten annehmen können. „Naturgemäß werden Hersteller und Vertreiber nur solche Produktabfälle zurücknehmen, mit denen sich Geld verdienen lässt, wie z. B. Alttextilien oder Metallabfälle. F

ür die Kommunen bleiben dann im schlimmsten Fall nur noch Rest- und Sonderabfälle übrig. Die Politik muss die Frage beantworten, wie in Deutschland ein gut ausgebautes Netz von Wertstoffhöfen funktionsfähig erhalten werden soll, wenn sich zugleich jede Supermarktfiliale zum Wertstoffentsorger erklären kann.“ Nach Überzeugung des VKU können freiwillige Rücknahmen von herstellerfremden Produktabfällen nur dann zugelassen werden, wenn damit ein nachgewiesener Vorteil für die Kreislaufwirtschaft verbunden ist.

Kommunale Klagebefugnis

Sorge bereitet dem VKU auch, dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wohl nicht wie erwartet gegen gewerbliche Sammler von Haushaltsabfällen klagen dürfen, wenn die gewerbliche Sammlung der kommunalen Sammlung Wertstoffe entzieht und so die kommunale Entsorgung beeinträchtigt.

„Eine Klagebefugnis der Kommunen ist dringend erforderlich, um gleiche Bedingungen herzustellen. Da sich gewerbliche Sammler gegen behördliche Verfügungen gerichtlich wehren können, muss auch der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger klagen können, wenn die Behörde eine angezeigte gewerbliche Sammlung einfach durchwinkt“, so Hasenkamp.

Lob und Kritik kam auch vom Naturschutzbund Deutschland. Begrüßt werden zahlreiche Neuerungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere weitergehende Anforderungen an die Abfallvermeidung, die Produktverantwortung, die öffentliche Beschaffung sowie an die Abfallberatung. Der aktuelle Entwurf werde somit eher dem Anspruch gerecht, die Abfallhierarchie umzusetzen.

Übergeordneter Plan fehlt

Gleichzeitig bedauert der NABU, „dass ein übergeordneter Plan zum Übergang von einer linearen zu einer Kreislaufwirtschaft zu fehlen scheint. Der Gesetzgeber hat die Aufgabe, unseren Lebensstandard zu verbessern und dabei gleichzeitig unseren Ressourcenverbrauch nicht nur zu entkoppeln, sondern auf ein technisch machbares Minimum zu senken. Für diese Transformation unseres wirtschaftlichen Handelns hat der zukünftige Umgang mit unseren Abfällen eine zentrale Bedeutung.“

Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, klare und verbindliche Abfallvermeidungsziele in das Gesetz zu übernehmen, die (Vorbereitung zur) Wiederverwendung und insbesondere ReUse- und Reparaturbetriebe sowie -Netzwerke stärker zu fördern, und die Verpflichtung zum Recycling von Siedlungsabfällen bis 2035 auf 90 Prozent zu erhöhen. Zudem müsse die Biotonne verpflichtend in ganz Deutschland eingeführt und die Produzentenverantwortung rechtssicher gestaltet werden. Auch seien die Pflichten bei Abfallvermeidung, -beratung und beim Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetz strikter zu fassen.

DK

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