Kommunalverbändezurück

(GZ-17-2020)
gz deutscher landkreistag

► Urteil:

 

BVerfG stärkt kommunale Selbstverwaltung

 

Wegen Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts sind Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe mit dem Grundgesetz unvereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Hintergrund ist eine Verfassungsbeschwerde kreisfreier Städte aus Nordrhein-Westfalen, die 2013 beim BverfG eingereicht wurde.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren die 2012 neu getroffenen Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe. Die Beschwerdeführerinnen machten im Rahmen der Kommunalverfassungsbeschwerde geltend, dass die angegriffenen Vorschriften gegen das bundesrechtliche Aufgabenübertragungsverbot verstießen, weil die Regelungen die ihnen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe bereits zugewiesenen Aufgaben wesentlich verändert, erweitert und um neue Aufgaben ergänzt hätten.

Keine Übertragung neuer Aufgaben durch den Bund

„Das Bundesverfassungsgericht stärkt mit seiner Entscheidung die kommunale Selbstverwaltung. Denn mit dem Beschluss macht es sehr deutlich, dass den Kommunen durch Bundesrecht keine neuen Aufgaben übertragen werden dürfen. Und der Bund darf auch bestehende Aufgaben der Kommunen nicht ohne Weiteres erweitern“, bewertete Helmut Dedy, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages, das Urteil.

Rechtssicherheit für die Kommunen

Dedy zufolge versucht der Bund immer wieder, den Städten Aufgaben neu zu übertragen oder sie zu erweitern. „Das ist deshalb problematisch, weil für den Mehraufwand der Kommunen in der Regel kein Kostenausgleich erfolgt und so der finanzielle Handlungsspielraum stetig kleiner zu werden droht. Immer wieder sind die Kommunen durch Regelungen des Bundesgesetzgebers mit erheblichen Kostenbelastungen aufgrund neuer oder erweiterter Aufgaben konfrontiert. Jetzt bestätigt das Bundesverfassungsgericht das Aufgabenübertragungsverbot in der Sache und schafft Rechtssicherheit für die Kommunen. Es stellt nochmals eindeutig klar, dass Aufgabenübertragungen durch die Länder zu erfolgen haben und die den Kommunen dadurch entstehenden Kosten von den Ländern auszugleichen sind.“

Durchgriffsverbot

Die Entscheidung des Gerichts bestätige die konsequente Anwendung des im Grundgesetz verankerten Durchgriffsverbotes, das dem Bund seit der Föderalismusreform 2009 die direkte Übertragung von Aufgaben auf die Kommunen untersagt. Möglich sei nur eine Aufgabenübertragung durch die Länder. Das Gericht sichere damit die Anwendung der landesrechtlichen Konnexitätsregeln auch bei der Vollziehung von Bundesgesetzen durch die Kommunen und stärke damit die kommunale Selbstverwaltung. Auch der DStGB begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Entscheidung stärke das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen nach Art.

28 II GG vor der einseitigen Übertragung von Aufgaben, ohne dass die Mehraufwendungen erstattet werden. Art. 28 Abs. 2 GG schütze die Kommunen nicht nur vor einer (unverhältnismäßigen) Entziehung von Aufgaben, sondern auch vor einer entsprechenden Aufgabenzuweisung. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn den Kommunen Tätigkeiten gegenüber dem Bürger auferlegt und sie zu deren Erfüllung verpflichtet werden.

Daneben erfasst die Vorschrift laut DStGB bundesgesetzlich angeordnete Vorgaben für die kommunale Verwaltungstätigkeit wie Informations-, Berichts- und Kontrollpflichten, die nicht nur die kommunale Organisations- und Personalhoheit, sondern wegen der damit typischerweise verbundenen Kosten auch die Finanzhoheit berühren.

Zu den in Frage stehenden sozialhilferechtlichen Bildungs- und Teilhabeleistungen nach zählten etwa Kosten für Klassenfahrten, der Zuschuss zum Schulbedarf, zur Lernförderung oder auch die Mittagsverpflegung. Zuletzt waren die Mittel durch das „Starke-Familien-Gesetz“ noch einmal aufgestockt worden.

Der Präsident des Deutschen Landkreistages, Landrat Reinhard Sager, sprach wiederum von einer „wichtigen verfassungsrechtlichen Entscheidung, die die Landkreise und Städte in ihrem Selbstverwaltungsrecht stärkt, da der Bund nicht zugleich die für die Aufgabe erforderliche Finanzierung gewähren darf“. Kinder und Jugendliche hätten keinen Nachteil. Das Bildungspaket werde weiter erbracht.

Mit der Föderalismusreform 2006 wurde es dem Bund untersagt, Aufgaben auf die Landkreise und Städte zu übertragen (Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 GG). Ziel war es, die Kommunen vor finanziellen Lasten zu schützen. Lange war jedoch unklar, wie dies im Detail zu verstehen ist. Hier habe das Bundesverfassungsgericht nun Klarheit geschaffen.

Aufgabendurchgriffsverbot

Der Deutsche Landkreistag habe sich für das Aufgabendurchgriffsverbot des Bundes stark gemacht, weil der Bund in der Vergangenheit immer wieder Aufgaben auf die Kommunen übertragen hat, ohne sie dafür finanziell ausstatten zu können. Dies sei auch beim Bildungspaket in der Sozialhilfe der Fall gewesen, so der DLT-Präsident.

„Wichtig ist uns, dass sich die Entscheidung nicht gegen die Kinder und Jugendlichen richtet. Die Regelungen bleiben bis zum 31.12.2021 in Kraft. Bis dahin muss der Bundesgesetzgeber eine Neuregelung schaffen. Sodann müssen die Länder die Aufgabe auf die Kommunen übertragen und finanzieren“, betonte Sager abschließend.


DK

 

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