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(GZ-12-2021)
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► BKPV-Geschäftsbericht 2020:

 

Wirtschaftsförderung und Stellenbemessungsmodelle

 

Aktuelle Fragen aus der Prüfungs- und Beratungstätigkeit bilden den Schwerpunkt des Geschäftsberichts 2020 des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands, München. Neben der Kommunalen Wirtschaftsförderung in Corona-Zeiten und der Stellenbemessung in Ämtern für soziale Angelegenheiten stehen das Stellenbemessungsmodell für die Informationstechnik, Änderungen bei der Mischwasserbehandlung sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Wasserlieferungen und den Bau von Wasserleitungen auf der Agenda.

In Corona-Zeiten hat die Wirtschaftsförderung bei den Kommunen eine ungeahnte Dynamik und Aktualität erfahren. Die Kommunalpolitik wurde im vergangenen Jahr damit konfrontiert, dass ortsansässige Betriebe, der örtliche Handel und die heimische Gastronomie durch die Auswirkungen der Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten gerieten. „Aus zahleichen Anfragen an unsere Geschäftsstelle wird deutlich, dass die Kommunen der örtlichen Wirtschaft Hilfe und finanzielle Unterstützung zukommen lassen wollen. Die dahinterstehende Absicht, der Wunsch nach schneller und unbürokratischer Hilfe vor Ort, ist nachvollziehbar und verständlich, jedoch sind den Kommunen hierbei enge Grenzen gesteckt“, betont der BKPV.

Hohe krisenbedingte Mindereinnahmen

Bedeutsam in diesem Zusammenhang ist aus seiner Sicht auch der Umstand, dass für das laufende Jahr 2021 hohe krisenbedingte Mindereinnahmen die kommunalen Haushalte treffen werden und schon aus diesem Grund kommunale Aktivitäten der Wirtschaftsförderung kritisch zu sehen sind.

„Auch weiterhin sind sowohl Maßnahmen der direkten Wirtschaftsförderung als auch der Arbeitsplatzsicherung oder das fiskalische Interesse an einem höheren Steueraufkommen grundsätzlich keine kommunale Aufgabe“, stellt der Kommunale Prüfungsverband fest.

In einem Schreiben des bayerischen Innenministeriums sei nochmals klargestellt worden, dass die Kommunen private Unternehmen auch im Zusammenhang mit der Corona-Krise nicht mit Zuschüssen, zinslosen Darlehen oder Bürgschaften unterstützen dürfen. Parallele kommunale Aktivitäten bürgen zudem die Gefahr einer ungleichmäßigen Verteilung öffentlicher Mittel.

„Insbesondere binden sie die finanzielle Kraft der Kommunen, die nach dem Abflauen der Coronapandemie zur Erfüllung kommunaler Aufgaben und damit auch zum Wiederanlaufen der Wirtschaft dringend benötigt wird.“

Zwar zeigten die aufgeführten Unterstützungsmaßnahmen, dass den Unternehmen und Betrieben mittlerweile eine Vielzahl von Hilfen zur Verfügung stehen. Dennoch erreichen den BKPV immer wieder Anfragen zu den Voraussetzungen für eine Übernahme von „coronabedingten“ Ausfallkosten sowie zu möglichen Unterstützungsleistungen durch die Kommunen in unterschiedlichen Bereichen. An weitere Hilfen durch eine Kommune seien jedoch enge Voraussetzungen geknüpft, die kumulativ erfüllt sein müssen:

  • Die Unterstützungsmaßnahme muss der Aufgabenerfüllung des eigenen Wirkungskreises dienen.
  • Bei coronabedingten Ausfallkosten darf die Zahlung keine direkte Wirtschaftsförderung darstellen.
  • Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist bei der Erfüllung freiwilliger Aufgaben einzuhalten.
  • Die Betroffenen müssen nachweisen, dass trotz Ausschöpfung anderweitiger finanzieller Unterstützungsmaßnahmen (und zur Verhinderung von Doppelleistungen) weiterhin eine finanzielle Notlage besteht.
  • Nachdem der Übernahme von coronabedingten Ausfallkosten in der Regel keine Gegenleistung gegenübersteht, können derartige Zahlungen bestenfalls dazu dienen, Leistungsstrukturen für die Zukunft zu erhalten. Darin liegt aber nach BKPV-Auffassung lediglich eine mittelbare Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Gut gemeint, doch rechtlich kritisch

Diese Kriterien werden im BKPV-Geschäftsbericht anhand von praktischen Fällen (Schülerbeförderung/Schulbusverträge, Schülerheime, private Musikschulen, private Bäderbetriebe, kommunale Gutscheinaktionen, digitale Austauschplattformen für Kommunen) erläutert.

Dazu heißt es: „Es ist uns ein Anliegen, den Kommunen in dieser Zeit ein Werkzeug an die Hand zu geben, um vergleichbare Sachverhalte rechtlich einordnen zu können und ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass vieles zwar ‚gut gemeint‘ ist, jedoch rechtlich kritisch zu sehen oder sogar als unzulässig einzustufen ist. Kommunale Amtsträger und Gremien sollen sensibilisiert werden, die geplanten Aktivitäten in diesem Bereich zu hinterfragen und in dem rechtlich zulässigen Rahmen abzuwickeln.“

Mit Blick auf einen weiteren Beratungsschwerpunkt, nämlich das „Stellenbemessungsmodell für die Informationstechnik“, weist der Prüfungsverband auf die „unbestrittene Notwendigkeit der Entwicklung einer Digitalisierungsstrategie für Kommunen“ hin. Allerdings sollte in der Digitalisierungsstrategie klar definiert sein, welche Ziele bis zu welchem Zeitpunkt erreicht werden sollen. Empfohlen wird daher, eine Digitalisierungsstrategie mit einer mittelfristigen Vorhabenplanung und den benötigten Ressourcen (insbesondere den personellen und finanziellen Mitteln) zu erarbeiten und diese den zuständigen politischen Gremien zur Entscheidung vorzulegen.

Handlungsfelder

Beispielhaft genannt bestehen bei Kommunen derzeit folgende Handlungsfelder mit hoher Priorität:

  • Mobiles Arbeiten und Homeoffice, um den Beschäftigten flexible und zukunftsorientierte Arbeitsmöglichkeiten anzubieten.
  • Standards des Datenmanagements, um eine Aufbereitung von strukturierten und gegebenenfalls unstrukturierten Daten aus vielen Fachbereichen für Analyse und Steuerungszwecke zu ermöglichen (Stichworte: Business Intelligence bzw. Data-Warehouse).
  • Digitale Verwaltung und E-Government mit Basiskomponenten zur sicheren Authentifizierung (z.B. digitales Bürgerkonto mit persönlicher Bayern-ID, digitales Unternehmenskonto mit Elster-ID), zur sicheren Kommunikation (E-Postkorb) und mit einer sicheren Bezahlfunktion (E-Payment) und der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes.
  • Elektronische Aktenführung (z.B. Dokumentenmanagement und elektronische Archivierung).
  • Empfang und Verarbeitung von E-Rechnungen sowie
  • Informationssicherheit.

Gestiegene Erwartungen, begrenzte Personalressourcen

Laut BKPV fordern und fördern die knappen finanziellen Ressourcen, die technologische Entwicklung sowie die gestiegenen Erwartungen der Bürger an die Bereitstellung der Verwaltungsdienstleistungen die interkommunale Zusammenarbeit. Diese habe sich zwischen einzelnen Gemeinden bewährt, „wenn aufgrund der Aufgabenmenge entsprechend große Einheiten entstehen, wie dies bereits seit vielen Jahren in Form der Landkreisbehördennetze in vielen Fällen erfolgreich umgesetzt wurde“.

Allerdings sei dies bei der interkommunalen Zusammenarbeit mehrerer kleiner kreisangehöriger Kommunen selten der Fall, weil der Stellenbedarf auch dann häufig nicht über eine Vollzeitstelle hinausgeht. Bei derart begrenzten Personalressourcen könnten personalwirtschaftliche Risiken, wie z.B. Engpass,- Ausfall- oder Anpassungsrisiken damit kaum kompensiert werden.

Im Gegenteil: Die Auswirkungen eines Ausfalls beträfen in diesen Fällen dann nicht nur eine, sondern mehrere Kommunen. Der BKPV empfiehlt daher, „bei der Bildung von Kooperationen im Bereich der IT den Stellenbedarf bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Bei einem Zusammenschluss mehrerer Kommunen sollte der Aufgabenumfang eine Personalstärke von mehreren Kräften ergeben. Ein weiterer interessanter Ansatz bei der interkommunalen Zusammenarbeit wäre die gegenseitige Vertretung der IT-Sachbearbeiter mehrerer kleiner Kommunen.“

Neues Regelwerk zur Mischwasserbehandlung

Hinsichtlich der Frage „DWA-A/M 102 statt A 128: Was ändert sich bei der Mischwasserbehandlung?“ weist der Kommunale Prüfungsverband darauf hin, dass für die Einleitungen von Mischwasser aus dem Kanalnetz in die Vorfluter es nach § 8 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Um diese zu erlangen, muss die Kommune nachweisen, dass Menge und Schädlichkeit des Abwassers so geringgehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Technische Grundlage für diesen Nachweis war seit April 1992 das DWA-Arbeitsblatt 128 „Richtlinien für die Bemessung und Gestaltung von Regenentlastungen in Mischwasserkanälen“. Dieses Arbeitsblatt wurde im Dezember 2020 durch ein gemeinsames Regelwerk der DWA und des BWK abgelöst. Das neue Regelwerk integriert auch den Umgang mit Regenwasser aus Trenngebieten und verfolgt damit einen ganzheitlichen Ansatz.

„Auch wenn für den Nachweis der Mischwasserbehandlung mit dem Parameter AFS63 eine neue Zielgröße eingeführt wird, ändert sich der Berechnungsgang nicht grundlegend. Auswirkungen auf den Nachweis ergeben sich durch die Einführung von Verschmutzungskategorien der Flächen sowie durch die explizite Berücksichtigung des Stoffrückhalts der Entlastungsanlagen und der abflussmindernden Wirkung bestimmter Flächenarten. Auf die detaillierte Erfassung und Bewertung der Einzugsgebietsflächen muss daher bei der Grundlagenermittlung noch größeres Gewicht gelegt werden“, urteilt der BKPV.

Der vereinfachte Nachweis werde künftig auf wenige Ausnahmefälle beschränkt sein. Das Nachweisverfahren mittels Schmutzfrachtsimulation werde zur Standardanwendung. Vor dem Bau zusätzlichen Speichervolumens sollten die Möglichkeiten zur Abkoppelung von Flächen, der Versickerung und des Rückhalts von Regenwasser und der Verbesserung beim Stoffrückhalt geprüft werden.

Fazit: „Der Nachweis nach dem neuen Arbeitsblatt verbessert die Möglichkeiten, diese Maßnahmen zu bewerten und im Sinne einer ganzheitlichen und wirtschaftlichen Regenwasserbehandlung zu nutzen.“ Grundsätzlich müsse der Nachweis der Mischwasserbehandlung nach Erscheinen des A 102 im Dezember 2020 auf dieser Grundlage durchgeführt werden. Dies könne insbesondere auch Auswirkungen auf sich bereits in Arbeit befindliche Nachweise haben.

DK

 

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