Kommunalverbändezurück

(GZ-3-2023)
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► Schlaglichter des Deutschen Städtetags:

 

Stadtfinanzen 2022

 

Zu den aktuell größten Herausforderungen der kommunalen Haushalte gehören die Auswirkungen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine. Das Augenmerk der Publikation „Stadtfinanzen 2022 – Schlaglichter des Deutschen Städtetags“ richtet sich daher auf die vielfältigen Folgen der Krise: auf die zunehmende Zahl an Geflüchteten, die steigenden Energiepreise, die Inflationsentwicklung und die Auswirkungen des Rückgangs der Wirtschaftsleistung auf die kommunalen Haushalte. Daneben werden aber auch die finanzrelevanten Themen jenseits der Ukraine-Krise überblicksmäßig dargestellt.

Auch wenn die Halbwertszeit der verschiedensten Finanzprognosen in einem atemberaubenden Maß abnimmt, so sind die Schlussfolgerungen dennoch beständig. „Aufgabenausweitung oder Mindereinnahmen sind für die Kommunen so oder so nicht verkraftbar“, heißt es. Bund und Länder sind laut Deutschem Städtetag gefordert, Risiken zu minimieren oder zu übernehmen und sich an Mehrbelastungen zu beteiligen.

Spannend gestaltet sich hier der Kampf gegen Gewerbesteueroasen. Die Erfolge des Bundes im Kampf gegen ausländische Steueroasen gehen mit einem Anstieg eines nicht nur für die Kommunen schädlichen Steuerwettbewerbs im Inland einher. Eine kleine Anzahl von Gewerbesteueroasen gefährdet hier zunehmend das Gewerbesteueraufkommen aller Kommunen und die Funktionsfähigkeit des gemeindlichen Hebesatzrechts. „Bund und Länder müssen daher jetzt zusätzlich auch die unfairen Wettbewerbspraktiken inländischer Gewerbesteueroasen entschlossen bekämpfen“, fordert der Kommunalverband.

Am gemeindlichen Hebesatzrecht bei der Gewerbesteuer sei dabei festzuhalten. Städte und Gemeinden seien in einigen Fällen schon heute nicht mehr in der Lage, ein für die Zwecke der Infrastrukturfinanzierung auskömmliches Hebesatzniveau zu wählen, weil andernfalls Gewinnverlagerungen in Gewerbesteueroasen drohen. Diese betrieben keinen Steuerwettbewerb im erwünschten Sinn; ihre unsolidarische Strategie ziele allein darauf ab, ortsfremde Unternehmen zu bloßen Gewinnverlagerungen in die eigene Gemeinde zu bewegen. Der Ort der wirtschaftlichen Aktivität und der Ort der steuerlichen Gewinnermittlung fielen dann auseinander.

Das originäre Besteuerungsrecht der Betriebsstätten-Gemeinden bei der Gewerbesteuer werde unterlaufen. Zugleich setzten die Gewerbesteueroasen damit einen ruinösen Steuersenkungswettlauf in Gang. Längerfristig werde dadurch das Gewerbesteueraufkommen aller Kommunen gefährdet und die Funktionsfähigkeit des gemeindlichen Hebesatzrechts ausgehöhlt.

Gemeindlicher Steuer- und Standortwettbewerb

Vor diesem Hintergrund hat der Hauptausschuss des Deutschen Städtetages im vergangenen Jahr nachstehende Eckpunkte für ein Maßnahmenpaket gegen unfaire Praktiken im Hebesatzwettbewerb beschlossen:

  • Anhebung des Gewerbesteuer- Mindesthebesatzes von 200 auf 320 Prozent
  • Anhebung des gewerbesteuerlichen Hinzurechnungssatzes von 25 auf 30 Prozent.
  • Rückführung des Hinzurechnungsfreibetrags von 200.000 auf 100.000 Euro.
  • Einführung eines vollständigen Betriebsausgabenabzugsverbots für Zahlungen an verbundene inländische Domizilgesellschaften.
  • Einführung einer Pflicht zur Mitteilung von gemeindegebietsüberschreitenden Steuergestaltungen bei der Gewerbesteuer an die betroffenen Gemeinden in Anlehnung an die §§ 138d bis 138h der Abgabenordnung.
  • Erweiterung des § 21 Absatz 3 Finanzverwaltungsgesetz durch ein eigenständiges Recht der Gemeinden zur Durchführung von Gewerbesteuer- Sonderprüfungen in Verbindung mit einem Remonstrationsrecht gegenüber dem zuständigen Finanzamt, soweit Gewerbesteuerpflichtige eine Betriebstätte in der Gemeinde unterhalten oder in den letzten drei Jahren unterhalten haben.

Der Bund sei aufgefordert, diese Vorschläge umzusetzen, werde sich doch mit diesen Maßnahmen wieder mehr Fairness im gemeindlichen Steuer- und Standortwettbewerb einstellen.

Auswahlverfahren für den Verwaltungsrat

Mit Blick auf die Umsetzung von Basel III, in dessen Rahmen EU-Parlament und die Mitgliedstaaten u.a. um die zentrale Frage „Wie stark können bei der Transformation der internationalen Vorschriften Besonderheiten der europäischen Wirtschaft und der europäischen Banken berücksichtigt werden?“, ringen, berühren die Vorschläge der EU-Kommission zunächst die Thematik der Mindestkapitalanforderungen. Aber auch die Governance von Leitungs- und Aufsichtsorganen soll neugestaltet werden. Die Anforderungen an Aufsichtsgremien und ihre Mitglieder werden unter dem Schlagwort „Fit & Proper“ zusammengefasst. Die Vorschläge sehen unter anderem vor, dass eine Eignungsbeurteilung von Mitgliedern der Aufsichtsorgane bereits im Vorfeld ihrer Benennung vorgenommen wird.

Mit den Vorschlägen zum europäischen Bankenpaket 2021 soll laut Deutschem Städtetag nun ein erheblicher Eingriff in die ausgewogene und gut funktionierende kommunale Aufbauorganisation lokal tätiger Sparkassen erfolgen. Eine vorab vorgenommene Eignungsbeurteilung von Mitgliedern der Aufsichtsorgane von Sparkassen widerspreche nicht nur wichtigen Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung und der EU-Verträge, sondern sei zudem praktisch nicht umsetzbar. Allein die gewählte Vertretung des kommunalen Trägers dürfe für die Besetzung der Verwaltungsratsmitglieder verantwortlich sein. Diese demokratisch legitimierte Entscheidung dürften auch die Sparkassen durch eine eigene (institutsinterne) Bewertung der Kandidaten nicht in Frage stellen.

Kommunen und Sparkassen erwarten, dass die „Fit and Proper“-Vorschläge im Bankenpaket 2021 angepasst werden: „Das bestehende demokratische mit der kommunalen Trägerschaft verbundene Auswahlverfahren für Mitglieder von Verwaltungsräten in kommunalen Sparkassen darf in keiner Weise beeinträchtigt werden“, heißt es im Bericht.

„Wer bestellt, bezahlt.“

Dank aktueller Rechtsprechung gibt es bei der Wirkung des Konnexitätsprinzips Positives zu vermelden – „auch wenn der Weg noch lang ist, bis wirklich gilt: Wer bestellt, bezahlt.“ Positiv ist aus Sicht des Deutschen Städtetags, dass der Grundgedanke der Konnexität mittlerweile in die Verfassungen aller Flächenländer Eingang gefunden hat – auch wenn die Ausgestaltung unterschiedlich ist.

Das Konnexitätsprinzip stärke grundsätzlich die Position der Kommunen gegenüber dem Land. Dennoch weise es Regelungslücken auf. Je nach landesrechtlicher Ausgestaltung seien diese von erheblichem Gewicht. Beispielhaft gewähre das nordrhein-westfälische Konnexitätsprinzip keinen Schutz, wenn der Bund Aufgabenerweiterungen vornimmt, aber auf Landesebene eine Aufgabenzuweisung an die Kommune bereits besteht. Besondere Bedeutung erhalte dieser Umstand in der Sozialgesetzgebung. Auch die Frage, wie die Kostenfolgen neuer Gesetze zu bemessen seien, werde regelmäßig aufgeworfen.

Die Problematiken zeigten sich auch in anderen Bundesländern. Der Kommunalverband geht davon aus, dass sich die Diskussion um eine Evaluation und Weiterentwicklung des Konnexitätsprinzips in den Ländern in den nächsten Jahren mehren wird.

DK

 

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