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(GZ-9-2019)
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► Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich:

 

Neue VOB für Kommunen

 

IBdBSt. Das bayerische Innenministerium hat mit Rundschreiben vom 19. März 2019 auf seine Bekanntmachung vom 27. Februar 2019 zur „Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“ hingewiesen. Damit sind die Änderungen der am 31. Januar 2019 vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bekanntgemachten und am 19. Februar 2019 im Bundesanzeiger veröffentlichten neuen Fassung des ersten Abschnitts der VOB/A für kommunale Bauaufträge für kommunale Auftraggeber am 14. März 2019 in Kraft getreten. Sie gelten für alle ab diesem Zeitpunkt begonnenen Vergabeverfahren.

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, die IMBek, enthält das grundlegende Vergaberegime für kommunale Auftraggeber im Haushaltsvergaberecht unterhalb der EU-Schwellenwerte. Die IMBek legt fest, welche Vergabeordnungen (VOB, UVgO) für kommunale Auftraggeber anzuwenden sind. Während die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) lediglich zur Anwendung empfohlen wird, wird der erste Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen nach Maßgabe weiterer Bestimmungen der IMBek verpflichtend eingeführt.

Besonders hinzuweisen ist auf die erhöhten Wertgrenzen für Bauleistungen zu Wohnzwecken: Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31. Dezember 2021 eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für jedes Gewerk (!) bis zu einem Auftragswert von 1 Million Euro erfolgen. Damit wurde die Wertgrenze verdoppelt.

Gleichsam verdoppelt wurde die Wertgrenze für die Verhandlungsvergabe. Dadurch wurde ein Beschluss des Wohngipfels 2018 umgesetzt. Das Bundesbauministerium hat in einem aktuellen Schreiben das Merkmal „Bauleistungen zu Wohnzwecken“ konkretisiert. Bauleistungen für Wohnzwecke seien solche, die der Schaffung neuen Wohnraums sowie der Erweiterung, der Aufwertung, der Sanierung oder der Instandsetzung bestehenden Wohnraums dienen. Eine Aufwertung könne die Verbesserung der energetischen Qualität bringen oder in der Erhöhung des Ausstattungsstandards liegen.

Umfasst seien auch Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Wohnungsneubau oder mit der Aufwertung bestehenden Wohnraums, beispielsweise Zufahrtsstraßen für Wohngebiete, Versorgungsleitungen oder immissionsmindernde Maßnahmen.

Damit unterstreicht das Bauministerium ein sehr weites Begriffsverständnis. Dies würde auch dafür sprechen, beispielsweise den Neubau eines Kindergartens und weiterer sozialer Infrastruktur unter Wohnzwecken dienlichen Vorhaben zu fassen, sofern ein Bedarf durch ein neues Wohngebiet oder durch die Aufwertung eines bestehenden Wohngebiets nachweisbar ausgelöst wird. Eine abschließende Klärung der Reichweite des Wortlauts steht aber noch aus.

Die kommunalen Spitzenverbände haben in einem aktuellen Rundschreiben ihre Mitglieder über die Änderungen informiert und haben bereits erste Hinweise gegeben, wie mit den Formblättern des Vergabehandbuchs Bayern umgegangen werden kann. Die Aktualisierung der Formblätter steht noch aus und muss zunächst vom Bund geleistet werden.

Kontakt: florian.gleich@bay-staedtetag.de

 

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