Verkehrsexperten sind sich darin einig, dass die Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, insbesondere auch die der Geschwindigkeitsüberwachung, dann am wirkungsvollsten sind, wenn die jeweilige Sanktionshöhe und die Entdeckungswahrscheinlichkeit in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.
Hinsichtlich der Sanktionshöhe verschärfte das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aktuell mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die am 28.04.2020 in Kraft getreten ist, zahlreiche Sanktionen. Zur Steigerung der Entdeckungswahrscheinlichkeit auf bayerischen Straßen hat nun das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in einer Richtlinie vom 15. April 2020 die Einsatzmöglichkeiten von Geschwindigkeitsüberwachungstechnik mit Wirkung zum 1. Mai 2020 erweitert, indem die Vorgaben für den Einsatz stationärer Geschwindigkeitsmessanlagen durch Gemeinden, Zweckverbände und gemeinsame Kommunalunternehmen flexibilisiert wurden. Diesen Institutionen soll auf diese Weise ein umfassendes Instrumentarium, bestehend aus mobiler, teilstationärer und stationärer Geschwindigkeitsüberwachung, zur Verfügung gestellt werden, um den jeweiligen örtlichen Verhältnissen entsprechen zu können.
Kernaussagen der Richtlinie
Die Gemeinden, Zweckverbände sowie gemeinsamen Kommunalunternehmen sollen vor der Errichtung einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage in enger Abstimmung mit der Polizei mittels Verkehrszählgerät über einen aussagekräftigen Zeitraum prüfen, ob signifikante Geschwindigkeitsüberschreitungen (d. h. Beanstandungsquoten um ca. 10 % oder mehr) vorliegen und ob gegebenenfalls eine mobile oder teilstationäre Geschwindigkeitsüberwachung zur Verringerung des Geschwindigkeitsniveaus ausreichend ist.
Die Richtlinie bezieht sich auf Innerortsstraßen (nicht auf Kraftfahrstraßen), die vorrangig als Unfallbrennpunkte, Unfallgefahrenpunkte sowie als Straßen(abschnitte), an denen die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Belästigung der Anwohner durch Verkehrslärm und/oder Abgase steigert, identifiziert worden sind. Darüber hinaus wird der Einsatz stationärer Geschwindigkeitsmessanlagen nur denjenigen Gemeinden und Zweckverbänden sowie gemeinsamen Kommunalunternehmen gestattet, die Geschwindigkeitsverstöße verfolgen und ahnden. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass die Gemeinden und Zweckverbände über die erforderlichen personellen und organisatorischen Ressourcen sowie Kompetenzen und Erfahrungen verfügen. Den Gemeinden und Zweckverbänden wird ergänzend empfohlen, aktiv Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, um größtmögliche Akzeptanz der jeweils gewählten Geschwindigkeitsüberwachung zu erreichen.
Position des Bundesverbandes Verkehrssicherheitstechnik
Der Vorstand des Bundesverbandes Verkehrssicherheitstechnik stellt fest: „Zur weiteren Reduzierung der Zahl der Verkehrsunfallopfer auf bayerischen Straßen erscheint der gewählte Ansatz, die Vorgaben für den Einsatz stationärer Geschwindigkeitsmessanlagen durch Gemeinden, Zweckverbände und gemeinsame Kommunalunternehmen zu flexibilisieren, ausgesprochen zielführend. Die neben der Sanktionshöhe für eine wirkungsvolle Verkehrsüberwachung erforderliche Entdeckungswahrscheinlichkeit kann auf diese Weise signifikant erhöht werden.“.
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