In dem Verfahren ging es um die Ende März 2020 erlassene Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die vom 1. bis zum 19. April gültig war. Einzelpersonen durften ihre Wohnung oder ihr Haus damals nicht ohne triftigen Grund verlassen. Als solcher waren etwa Arztbesuche, Sport oder die Berufsausübung definiert. Die entsprechenden Passagen erklärten die Richter nun für unwirksam.
Strenger als bundesweite Regelung
Nach der bundesweiten Vorgabe durften sich die Bürger zu jenem Zeitpunkt im Jahr 2020 mit einer weiteren Person eines anderen Haushalts in der Öffentlichkeit treffen. Zwar habe der Freistaat, so die Richter, damals eine schlechtere epidemiologische Lage gehabt, „allerdings spiegelte sich diese bedrohlichere Lage im ganzen süddeutschen Raum wider“. Es hätte Möglichkeiten gegeben, die Bund-Länder-Vorgabe in Bayern zu verschärfen, ohne gleich eine generelle Ausgangsbeschränkung festzulegen.
Die Bayerische Staatsregierung geht im Rechtsstreit über die strengen Corona-Regeln im Frühjahr 2020 in Revision. „Wir sind davon überzeugt, dass die Ausgangsbeschränkungen Ende März bis Anfang April 2020 zum Wohl und zur Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger Bayerns in der ersten Welle der Pandemie ein wirksames und richtiges Mittel waren“, erklärte Gesundheitsminister Klaus Holetschek. Der Weg der Bayerischen Staatsregierung sei durch „eine Vielzahl an Gerichtsentscheidungen“ als rechtskonform bestätigt worden.
DK
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