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(GZ-15/16-2022)
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► Bundesbauministerium und Bundesverkehrsministerium:

 

Stoffpreisgleitklausel wird verlängert und angepasst

Das Bundesbauministerium und das Bundesverkehrsministerium haben die Stoffpreisgleitklausel bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Sonderregeln für den Umgang mit den gestiegenen Baupreisen auf Baustellen des Bundes (Hoch- und Tiefbau) galten zunächst bis Ende Juni. Zudem wurden Anregungen der Bauwirtschaft und der Bauverwaltungen aufgegriffen, die Preisgleitklausel praktisch handhabbarer zu machen.

Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: „Die Stoffpreisgleitklausel ist ein gutes und pragmatisches Beispiel dafür, wie die Bauwirtschaft und die Bauverwaltungen schnell unterstützt werden können. Ich bin unseren Partnern der Bauwirtschaft für ihre konstruktiven Rückmeldungen dankbar. So wissen wir, was vor Ort hilft und was noch besser gemacht werden kann. In der Abwägung zwischen den Interessen der Unternehmen und der Steuerzahlerinnen und -zahler konnten nicht alle Hinweise aufgegriffen werden. Mit der Verlängerung bis Jahresende, der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Klausel durch Absenkung der Aufgreifschwelle und der Verringerung des Selbstbehalts bei nachträglich vereinbarten Gleitklauseln wurden aber hilfreiche Änderungen für die Bauwirtschaft und die Auftraggeber gemeinsam in der Bundesregierung vereinbart.“

Beruhigung des Marktes

Oliver Luksic, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Digitales und Verkehr und Koordinator der Bundesregierung für Güterverkehr und Logistik: „Mit der Verlängerung der Preisgleitklauseln stellen wir sicher, dass die Modernisierung der Verkehrswege trotz der mit dem russischen Angriff auf die Ukraine verbundenen Preissteigerungen weiter voranschreiten kann. Sie ermöglichen insbesondere für Stahl und erdölbasierte Produkte auch künftig eine Abfederung der erheblichen Mehrkosten der Bauwirtschaft und tragen somit zur Beruhigung des Marktes bei. So können der Bund als öffentlicher Auftraggeber und die Bauunternehmen in partnerschaftlicher Weise gemeinsam und zielorientiert auf die Lieferengpässe reagieren.“

Zahlreiche Länder hatten die Bundesregelung aus dem März für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich übernommen. Der Bund wird dafür werben, dass dies mit den nun präzisierten Regelungen ebenfalls geschieht.

Die wesentlichen Neuregelungen im Einzelnen

  • Die Regelungen werden bis 31. Dezember 2022 verlängert. Der bisherige Befristungszeitraum wird damit von 3 auf 6 Monate verdoppelt. Das gibt den Unternehmen Planungssicherheit.
  • Die Schwelle, ab der Stoffpreisgleitklauseln zu vereinbaren sind, wird von 1 % auf 0,5 % Stoffanteil an der Auftragssumme abgesenkt. Mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs wird verhindert, dass sich mehrere, knapp unter 1 % liegenden Stoffpositionen zu erheblichen Mehrbelastungen für das Unternehmen kumulieren. So konnte ein Unternehmen, dass z.B. in einer Position 0,9% Holz, in einer anderen 0,9% Stahl und in einer weiteren 0,9% Aluminium hat, bisher nicht von der Klausel profitieren, obwohl sich die Gesamtmenge der den Preisveränderungen besonders ausgesetzten Stoffe auf 2,7% addiert. Dies wird nun geändert.
  • Es wird eine alternative Handhabung der Stoffpreisgleitklausel eingeführt. Diese basiert, statt auf einem von der Bauverwaltung in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Preis, auf dem tatsächlichen Angebotspreis des Unternehmens, das den Zuschlag erhält. Das Unternehmen kann die Wirkung auf seine Kalkulation so besser abschätzen. Auch für die Bauverwaltungen wird die Klausel in der Anwendung damit einfacher.
  • Es wird betont, dass die Feststellung einer unzumutbaren Mehrbelastung für das Unternehmen in bestehenden Verträgen im Einzelfall getroffen werden muss. Eine feste Prozent- oder Betragsgrenze, ab deren Überschreiten solches stets anzunehmen sei, wird es weiterhin nicht geben, da dies durch die geltende Rechtslage nicht gedeckt ist.
  • Als ein Mittel, um unzumutbare Mehrbelastungen des Unternehmens in bestehenden Verträgen abzufedern, können Stoffpreisgleitklauseln auch nachträglich vereinbart werden. Diese nachträglichen Klauseln waren bisher mit einem erhöhten Selbstbehalt für das Unternehmen in Höhe von 20 % versehen. Der Selbstbehalt wird künftig auf den „normalen“ Satz von 10 % abgesenkt, der auch für Stoffpreisgleitklauseln in neuen Verträgen gilt.
  • Der Selbstbehalt soll das Unternehmen dazu anhalten, trotz des ihm durch die Klausel im Wesentlichen abgenommenen Preisrisikos wirtschaftlich einzukaufen. Im Übrigen wirkt der Selbstbehalt, wie die Stoffpreisgleitklausel im Ganzen, in beide Richtungen. Sinken Einkaufpreise unter das kalkulierte Maß, kann das Unternehmen bis zu 10 % der Einsparung für sich behalten, ohne den Auftraggeber daran beteiligen zu müssen.

 

 

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