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(GZ-15/16-2023 - 3. August)
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► Kommunale Wärmeplanung:

 

Neuer Gesetzentwurf

 

Die Bundesregierung hat die Anforderungen für die kommunale Wärmeplanung konkretisiert. Bau- und Wirtschaftsministerium legten nun einen veränderten Gesetzentwurf vor, um Ländern und Verbänden ein zweites Mal die Gelegenheit zu geben, zum geplanten Gesetz Stellung zu nehmen.

Nach jetzigem Stand ist vorgesehen, die Wärmeplanung verpflichtend und flächendeckend für alle Städte und Gemeinden einzuführen. Diese sollen aber etwas länger Zeit bekommen. Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis spätestens 30. Juni 2026 eine Wärmeplanung vorlegen. Für alle anderen endet die Frist am 30. Juni 2028.

Für Gemeinden bis 10.000 Einwohner soll ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren ermöglicht werden. Dies war bislang nicht vorgesehen. Zudem wird eine Vorprüfung eingeführt. Damit können ohne umfassende Bestands- und Potenzialanalyse Teilgebiete identifiziert werden, für die es sehr wahrscheinlich ist, dass die Wärmeversorgung nicht über ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz erfolgen wird. Benachbarte Kommunen können bei der Wärmeplanung gemeinsame Wärmepläne erstellen. Auch eine grenzüberschreitende Beteiligung soll möglich sein.

Außerdem ist vorgesehen, die Wärmeplanung der Kommunen nach Abschluss kostenfrei auf der Homepage der Kommune zu veröffentlichen, um die Ergebnisse für Bürger transparent einzusehen.

Eine weitere wesentliche Änderung gegenüber der Fassung vom 1. Juni 2023: Bis 2030 müssen bestehende Wärmenetze zu 30 Prozent aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus betrieben werden. Bis zum Jahr 2040 muss der Anteil mindestens 80 Prozent betragen.

Haben Kommunen bereits Wärmepläne erstellt, haben diese Pläne Bestandsschutz. Das bedeutet: Auch in diesen Kommunen gelten die Regeln des GEG erst dann, wenn die Kommunen laut Bundesgesetz ihre Wärmepläne vorlegen müssen, also zum 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028.

Neu vorgesehen: Kommunen können Gebiete für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzgebiete verbindlich ausweisen. Voraussetzung ist, dass die Planer zeigen, dass die Option „vergleichsweise geringe“ Kosten pro Kilowattstunde, „ein geringes Realisierungsrisiko, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und geringe kumulierte Treibhausgasemissionen“ aufweist. Damit schafft das Gesetz die Basis für die Nutzung von wasserstoffbasierten Heizanlagen.

Die Wärmeplanung ist eng mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) verknüpft, dass nach der Sommerpause verabschiedet werden soll. Dies bedeutet: Erst wenn die Wärmeplanung vorliegt, sollen die Verpflichtungen des GEG bei einem Heizungstausch gelten. Der Kabinettsbeschluss ist für Mitte August geplant.

DK

 

 

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