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(GZ-17-2024 - 12. September)
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► Ideologiegetriebene Steuerklassenreform strikt abzulehnen:

 

Bayern fordert rückwirkende Erhöhung
des Grund- und Kinderfreibetrags für 2024

 

„Die altbekannte Ampel-Routine setzt sich weiter fort: Großspurige Ankündigungen des Bundesfinanzministers erweisen sich als reine Lippenbekenntnisse. Eine auf den Jahresbeginn 2024 rückwirkende Erhöhung des einkommensteuerlichen Grundfreibetrags sowie des Kinderfreibetrags ist verfassungsrechtlich zwingend geboten – Steuerzahler werden sonst in diesem Jahr grundgesetzwidrig zu hoch belastet. Die Ampel muss jetzt umgehend tätig werden“, betonte Finanz- und Heimatminister Albert Füracker.

„Alle arbeitenden und leistungsbereiten Bürgerinnen und Bürger werden sich fragen, warum ihnen die Ampel offenbar nicht einmal das verfassungsrechtlich Garantierte zugestehen will. Ich fordere den Bund auf, die weiter ausstehenden Entlastungen beim Grundfreibetrag wie auch beim Kinderfreibetrag schnellstmöglich umzusetzen. Spätestens mit der Dezember-Lohnabrechnung muss die Entlastung für 2024 auf dem Konto sein“, so der Minister.

Füracker weiter: „Hinzu kommt die im Entwurf des Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 enthaltene Abschaffung der Steuerklassen III und V. Damit werden an die 12 Millionen Ehepaare und insbesondere viele junge Familien mit kleinen Kindern insgesamt mehrfach belastet! Teile der Ampelkoalition machen keinen Hehl daraus, dass die Steuerklassenreform nur den Einstieg zur Abschaffung des Splittings und damit zu einer gleichsam ideologiegetriebenen wie schweren steuerlichen Diskriminierung von rund 12 Millionen Ehepaare in Deutschland darstellt. Zu einer solchen Verletzung des verfassungsrechtlichen Schutzauftrages für die Ehe darf es nicht kommen – Bayern wird sich weiter auch im Bundesratsverfahren dafür einsetzen, dass selbstbestimmte Lebensentwürfe vor der Ampelsteuerpolitik geschützt und die bestehenden Steuerklassen erhalten bleiben.“

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Juli 2024 den Referentenentwurf eines Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht, wonach der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angehoben werden sollen. Die bereits mehrfach angekündigte rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für das Jahr 2024 ist demgegenüber bisher noch in keinem Gesetzentwurf enthalten.

 

 

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