(GZ-20-2024 - 24. Oktober) |
► Neue Wohngemeinnützigkeit startet am 1. Januar 2025: |
Deutscher Bundestag beschließt weitere wichtige Säule für bezahlbares Wohnen |
Der Deutsche Bundestag hat das Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet. Darin enthalten ist die Aufnahme der „Förderung wohngemeinnütziger Zwecke“ in den Katalog der gemeinnützigen, die Allgemeinheit fördernden Zwecke in die Abgabenordnung. Durch die neue Wohngemeinnützigkeit soll langfristig mehr dauerhaft bezahlbarer Wohnraum in Deutschland gesichert und geschaffen werden.
Von der Regelung profitieren sozial orientierte Körperschaften wie zum Beispiel Stiftungen oder Vereine, aber auch kommunale Unternehmen oder Unternehmen der Sozialwirtschaft, die ihre Wohnungsbestände sichern und ausbauen wollen.
Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: „Die Wohngemeinnützigkeit kann zum 1. Januar 2025 starten. Damit wird ein sehr wichtiges Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Neben der Förderung des sozialen Wohnungsbaus, für das der Bund bis 2028 die Rekordsumme von 21,65 Milliarden Euro zur Verfügung stellt, sowie unseren zielgerichteten Förderprogrammen für bezahlbares Wohnen wird die Wohngemeinnützigkeit eine weitere starke Säule für bezahlbaren Wohnraum im freifinanzierten Wohnungsbau sein.
Durch die festgelegten Einkommensgrenzen können rund 60 Prozent der Haushalte in Deutschland von der neuen Wohngemeinnützigkeit profitieren. Mit dem Wiedereinstieg in die Wohngemeinnützigkeit entsteht Wohnraum für kleine und mittlere Einkommen ohne zeitliche Befristung. Ich wünsche mir, dass möglichst viele Investoren diese Möglichkeit nutzen, langfristig und sinnvoll in Wohnraum zu investieren.“
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