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(GZ-23-2024 - 5. Dezember)
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Versorgungssicherheit und Ladenschlussgesetz

 

Wirtschafts- und Energieminister Hubert Aiwanger hat im Ministerrat die Bayerische Versorgungssicherheitsstrategie vorgestellt. Sie ist neben den Strategien für Erneuerbare Energien, Wärme, Wasserstoff und Speicher die fünfte Teilstrategie des Energieplans Bayern 2040 und rundet das Gesamtbild eines zukunftsfähigen Energiesystems ab.

Nach Aiwangers Worten „ist die Gewährleistung der Versorgungssicherheit ein zentrales Anliegen der bayerischen Energiepolitik. Unsere Industrie muss auf eine störungsfreie Stromversorgung zählen können. Wir verlassen uns dabei nicht allein auf den Bund, der hauptsächlich für die Sicherstellung der Versorgung zuständig ist, sondern setzen auf eigene Maßnahmen.“

Gleichgewicht bei Angebot und Nachfrage

Konkret müssen marktseitig Angebot und Nachfrage am Strommarkt im Gleichgewicht gehalten werden. Netzseitig soll der Stromtransport effizient und ohne Netzüberlastung erfolgen. Eine Risikovorsorge identifiziert und minimiert frühzeitig nicht-alltägliche Risiken für das Stromnetz.

Aktuell nimmt der Freistaat mit einer durchschnittlichen Stromunterbrechungsdauer von lediglich zehneinhalb Minuten pro Jahr einen internationalen Spitzenplatz in der Versorgungssicherheit ein. „Eine sichere Stromversorgung ist unverzichtbar für unseren Standort. Dafür muss der Ausbau wasserstofffähiger Gaskraftwerke vorangetrieben werden - allein Bayern benötigt rund sechs Gigawatt. Wir sehen hier dringenden Handlungsbedarf und verfolgen bei weiteren Verzögerungen des Kraftwerksicherheitsgesetzes die Option, das Kernkraftwerk Isar II zu reaktivieren“, kündigte der Minister an, um den Strommarkt im Gleichgewicht zu halten.

Auf der Angebotsseite nimmt der Ausbau Erneuerbarer Energien zu, während nachfrageseitig zusätzliche Stromverbräuche im Mobilitäts- und Wärmesektor zu erwarten sind. Um den weiteren Stromerzeugern und Verbrauchern eine sichere Netzanbindung zu bieten, setzt sich Bayern für einen passgenauen Netzausbau auf allen Spannungsebenen ein. Aiwanger zufolge „werden wir dafür Genehmigungsverfahren auf bayerischer Seite vereinfachen und die personelle Ausstattung der Genehmigungsbehörden sicherstellen. Zudem werden wir die Anbindung an die europäischen Nachbarländer stärken, um den überregionalen Stromaustausch zu verbessern.“

Versorgungssicherheit

Für eine gute Risikovorsorge sei ein schlüssiges Monitoring der Versorgungssicherheit erforderlich, auch unter Berücksichtigung von Szenarien abseits der politischen Zielvorgaben des Bundes. Darauf aufbauend könnten ausreichende Netz- und Kapazitätsreserven vorgehalten werden, um Ausnahmesituationen ohne Stromausfälle bewältigen zu können.

Darüber hinaus billigte der Ministerrat den Entwurf für ein eigenes Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG). Er geht nun in die parlamentarische Beratung und wird das Ladenschlussgesetz des Bundes von 1956 ersetzen. Wie die bayerische Arbeitsministerin Ulrike Scharf erläuterte, „schafft dieses Chancengesetz Klarheit, Freiheit und Schutz. Es ersetzt das veraltete Recht durch moderne Regelungen, baut unnötige Bürokratie ab und schützt die Beschäftigten. Weitere verkaufsoffene Nächte in unseren Kommunen und der Betrieb personallos betriebener Kleinstsupermärkte sind mit dem neuen Gesetz klar geregelt. Die Grundpfeiler des Ladenschlussrechts bleiben dabei gültig. Sie stehen für mich auch nicht zur Disposition und haben einen besonderen Wert. Die Balance verschiedener Interessen und der wichtige Schutzgedanke bleiben mit dem bayerischen Ladenschlussgesetz gewahrt.“

Einkaufsnächte und Sonn- und Feiertagsverkauf

Künftig sind an Werktagen bis zu acht gemeindeweite verkaufsoffene Einkaufsnächte möglich. Stationären Einzelhändlern werden darüber hinaus bis zu vier weitere individuelle verlängerte werktägliche Ladenöffnungen (bis 24 Uhr) im Jahr gewährt. Personallos betriebene digitale Kleinstsupermärkte dürfen künftig grundsätzlich auch an Sonn- und Feiertagen ohne Einsatz von Verkaufspersonal durchgehend öffnen. Die Verkaufsfläche ist auf bis zu 150 qm beschränkt.

Zudem wird der Sonn- und Feiertagsverkauf in Tourismusorten neu geregelt. Die Gemeinden sollen künftig selbst bestimmen, wo ein Tourismusverkauf zugelassen wird. Das BayLadSchlG gibt Kriterien als Leitlinie. Überdies wird das zugelassene Warensortiment als Tourismusbedarf vereinfacht. Erlaubt ist unter anderem der Verkauf von Lebens- und Genussmitteln zum sofortigen Verzehr, Schnittblumen, Zeitungen, Devotionalien und Bade- und Sportartikel, sofern das zum Touristenort passt.

Es bleibt bei maximal vier verkaufsoffenen Sonntagen. Die Verfahren werden jedoch vereinfacht. Es gilt zukünftig eine gesetzliche Vermutungsregelung des verfassungsrechtlich erforderlichen Zusammenhangs zwischen Ladenöffnung und Anlass. „Insgesamt bindet der Entwurf des BayLadSchlG die Gemeinden stärker mit ein und stärkt ihr Selbstverwaltungsrecht“, betonte Scharf und ergänzte: „Der Arbeitnehmerschutz und der verfassungsrechtlich vorgegebene Sonn- und Feiertagsschutz haben Priorität. Die Grundpfeiler des Ladenschlusses bleiben unangetastet. Das heißt, der Gesetzentwurf ändert nichts an den allgemeinen Öffnungszeiten von 6 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen, mit wenigen Ausnahmen, wie an Tankstellen, Flughäfen, Bahnhöfen und künftig auch Zentralen Omnibusbahnhöfen.“

Nach Angaben von Staatsminister Aiwanger „schützen wir mit unserer Reform das Personal im Einzelhandel und den gesellschaftlichen Status des Sonntags bei gleichzeitig mehr Einkaufsflexibilität. Wir folgen nicht dem Trend einiger Bundesländer, sondern stehen für eine Weiterentwicklung, die auch unsere kleinen und mittelständischen Strukturen im Einzelhandel nicht überfordert. Im Sinne einer besseren Versorgung im ländlichen Raum schaffen wir jetzt mehr Möglichkeiten für digitale Kleinstsupermärkte. Davon profitieren auch die vielen Hofläden in ganz Bayern. Unabhängig von unserer Reform muss der Einzelhandel die Digitalisierung aber weiter vorantreiben. Jede Investition in mehr Digitalisierung zahlt auf die eigene Wettbewerbsfähigkeit ein und stärkt die Kundenbeziehungen.“

DK

 

 

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