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(GZ-13-2020)
Gastbeiträge

► Mitarbeiter, Organe und kommunale Mandatsträger:

 

D&O-Versicherung ergänzt persönlichen Schutz

 

Gastbeitrag: Harald Speil, Leiter Öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Heilwesen, Versicherungskammer Bayern

Rund 39.500 frischgewählte Bürgermeister, Stadt- und Gemeinderäte sowie Landräte haben in Bayern am 1. Mai 2020 ihr Amt angetreten. Viele von ihnen übernahmen erstmals ein Mandat. Ihr Amtsantritt erfolgt in Zeiten der weltweiten Corona-Pandemie, die auch die Mandatsträger vor besondere Herausforderungen stellt. Als vertrauensvoller Partner steht ihnen die Versicherungskammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an der Seite – auch während der Corona-Pandemie. Die Versicherungskammer Bayern sichert unvermindert die direkte Erreichbarkeit, um die Kommunen in der herausfordernden Situation nicht alleine zu lassen.

Die Kommunen in Bayern haben für mögliche Schadenszenarien vorgesorgt und in aller Regel eine Kommunale Haftpflichtversicherung und eine Kommunale Kassenversicherung bei der Versicherungskammer Bayern abgeschlossen.

Kommunale Haftpflichtversicherung

Die Kommunale Haftpflichtversicherung schützt die Kommune, wenn sie von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtansprüche auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird und dies, anders als andere Anbieter im Markt, sogar mit einer Versicherungssumme in unbegrenzter Höhe. Mitversichert sind auch die persönlichen gesetzlichen Haftungen der Mitarbeiter der Kommune sowie der kommunalen Wahlbeamten und Mitglieder der Gremien (Stadt-/Gemeinderat).

Kommunale Kassenversicherung

Die Kommunale Kassenversicherung ersetzt Vermögensschäden, die der Kommune selbst und unmittelbar von ihren Bediensteten oder Inhabern von Ehrenämtern (z.B. Mandatsträgern) durch fahrlässige fehlerhafte Sachbearbeitung (schuldhafte Dienstpflichtverletzung) verursacht wurden.

Das kommunale Vermögen kann zudem durch vorsätzliche kriminelle Handlungen der Bediensteten, Organe und Inhaber von Ehrenämtern sowie außenstehende Dritten geschädigt werden. Auch hier ersetzt die Kassenversicherung Vermögensschäden aus einer Vielzahl strafbarer Handlungen wie z.B. Untreue, Unterschlagung, Betrug, Raub oder Diebstahl.

Die Mitarbeiter von Kommunen, Organmitglieder und Inhaber von Ehrenämtern sind durch die Kassenversicherung gegen Ersatzansprüche wegen Schäden aus schuldhafter Dienstpflichtverletzung geschützt und müssen keinen Regress seitens des Versicherers befürchten.

Auch der Dienstherr ist durch die Kassenversicherung grundsätzlich von einem Mitarbeiterregress entbunden. Dies trägt wesentlich zur Erhaltung des Betriebsfriedens bei. Die Versicherungskammer Bayern empfiehlt für kreisangehörige Gemeinden eine Versicherungssumme von mindestens 250.000 Euro und für kreisfreie Städte und Landkreise mindestens 500.000 Euro oder mehr. Viele Kommunen haben eine Versicherungssumme von mindestens 1 Mio. Euro vereinbart, das Maximum liegt bei 3 Mio. Euro.

Die Managerhaftpflicht: D&O-Versicherung

Organmitglieder und leitende Mitarbeiter, die außerhalb der Kommune in rechtlich selbstständigen Unternehmen tätig sind (GmbH, AG, Kommunalunternehmen), können als Ergänzung zu den oben genannten Deckungen mit einer D&O-Versicherung (Directors-and-Officers Liability Insurance) geschützt werden. Auch wenn bei einer mehrheitlichen kommunalen Beteiligung an diesen Unternehmen der Schutz der Haftpflicht- und Kassenversicherung für die Organe ebenfalls besteht, ist nicht ausgeschlossen, dass das Organ persönlich in Anspruch genommen werden soll.

In solchen Fällen, oder auch wenn die Versicherungssumme der Kassenversicherung nicht ausreicht, ist eine D&O Versicherung sinnvoll. Dann ist es für den Geschäftsführer entscheidend, möglichst kurzfristig und objektiv die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche prüfen zu lassen und Abwehrschutz über die D&O zu erhalten.

Selbstverständlich ersetzt die D&O auch den Schaden selbst, wenn die Ansprüche gegen das Organ berechtigt sind. Ein Regress findet nicht statt. Versicherungsschutz besteht auch für Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn, sofern diese bei Vertragsschluss nicht bekannt waren.

Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner ist das jeweilige Unternehmen, das die Versicherung zugunsten seiner Leiter abschließt. Der Versicherungsschutz umfasst neben dem gesetzlichen Vertreter wie dem Geschäftsführer und dessen Stellvertreter auch weitere Personen wie Prokuristen, leitende Angestellte, Compliance-Beauftrage (z.B. Geldwäschebeauftragter) etc.

Zudem bietet die D&O-Versicherung die Übernahme der Kosten für vorsorgliche Rechtsberatung bei drohenden Schadenersatzansprüchen, die Kostenübernahme externer PR-Beratung im Versicherungsfall und weiteres mehr. Der Abschluss einer D&O-Versicherung stellt damit eine sinnvolle Ergänzung des kommunalen (Vermögens-)Versicherungsschutzes dar zur Absicherung der persönlichen Risiken der Leiter selbstständiger kommunaler Unternehmen.

Harald Speil

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