(GZ-21-2015) |
► Kommunalinvestitionsfördergesetz: |
Umsetzung in Bayern |
Gastbeitrag von Emil Schneider, Direktor beim Bayerischen Landkreistag Der Bund hat mit dem Kommunalinvestitionsfördergesetz ein Sondervermögen Kommunalinvestitionsförderungsfonds in Höhe von 3,5 Mrd. Euro zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände in den Jahren 2015 bis 2018 eingerichtet. Auf den Freistaat Bayern entfällt dabei ein Anteil von 289,24 Mio. Euro. |
Der Bayerische Ministerrat hatte im Juli beschlossen, die dem Freistaat zur Verfügung stehenden Mittel für Maßnahmen der energetischen Sanierung kommunaler Gebäude und Einrichtungen, ergänzt um Maßnahmen des Barriereabbaus und des Städtebaus zu verwenden. Er hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr beauftragt, ein entsprechendes Förderprogramm auszuarbeiten. Die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat nunmehr im Oktober die Förderrichtlinie für das Kommunalinvestitionsprogramm veröffentlicht. Der Förderrichtlinie kann vor allem entnommen werden: der Gegenstand der Förderung, die antragsberechtigten Zuwendungsempfänger, die Fördervoraussetzungen, Art und Umfang der Förderung, die zuwendungsfähigen Ausgaben, die Bewilligungsstellen, der Förderzeitraum und das Bewerbungsverfahren. 1. Zweck der Förderung Zweck der Förderung ist die Finanzierung von Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbänden in deren örtliche Infrastruktur. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist erstens die energetische Sanierung von Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, kommunalen Einrichtungen der Schulinfrastruktur, kommunalen Museen und kommunalen Einrichtungen der Weiterbildung, kommunalen sozialen Einrichtungen wie Mehrgenerationenhäuser, Bürger- und Jugendzentren sowie kommunalen Verwaltungsgebäuden. Desweiteren sind Maßnahmen zum Abbau von Barrieren in den genannten Einrichtungen und Gebäuden sowie städtebauliche Maßnahmen zum Abbau von Barrieren im öffentlichen Raum und zur Revitalisierung von innerörtlichen Leerständen Gegenstand der Förderung. 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände, soweit sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
4. Art und Umfang der Förderung Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung durch einen Zuschuss in Höhe von bis zu 90 % der förderfähigen Kosten der anerkannten Projekte oder Bauabschnitte. 5. Bewilligungsstellen/Förderzeitraum/Bewerbungsverfahren/Beirat Bewilligungsstellen sind die Regierungen. Investitionen können nur gefördert werden, wenn diese nach Erteilung des Bewilligungsbescheides bzw. nach Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn begonnen werden. Alle Maßnahmen müssen bis zum 31.12.2018 vollständig abgenommen und spätestens bis 30.06.2019 gegenüber der Bewilligungsstelle vollständig abgerechnet werden. Der Antragstellung geht ein Bewerbungsverfahren voraus. Der Bewerbungsbogen muss der Bewilligungsstelle bis zum 15.02.2016 vorliegen. Die Bewilligungsstelle prüft die Fördervoraussetzungen, wählt die Maßnahmen unter Hinzuziehung eines Beirats im Rahmen der ihr zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel aus und führt das Bewilligungsverfahren durch. Die Regierungen wenden sich an die Kommunalen Spitzenverbände auf der Ebene der Regierungsbezirke und werden um Benennung eines Vertreters im Beirat bitten. Die 289 Mio. Euro werden auf die Regierungsbezirke wie folgt verteilt:
Weitere Informationen unter: www.stmi.bayern.de/kommunalinvestitionsprogramm |
ES |