(GZ-3-2022) |
► Deutlich an Attraktivität gewonnen: |
BAV-Förderbetrag nach § 100 EStG |
Ein Gastbeitrag von Petr Vosmansky, Key Account Manager,Bayerische Versorgungskammer, Kommunales Versorgungswesen Der BAV-Förderbetrag für Geringverdiener nach § 100 EStG wurde zum 1. Januar 2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführt. Aufgrund anfänglicher Schwierigkeiten wurde dieses Förderinstrument von kommunalen Arbeitgebern zunächst nur in geringem Umfang genutzt. Das hat sich aber mittlerweile geändert. Im Kern geht es beim BAV-Förderbetrag um eine staatliche Förderung für Beiträge zu einer Zusatzversorgung für Arbeitnehmer der unteren bis mittleren (z. B. bei Teilzeit) Entgeltgruppen. Deshalb ist der BAV-Förderbetrag für Arbeitgeber, die Mitglied einer kommunalen Zusatzversorgungseinrichtung sind, besonders interessant. Der BAV-Förderbetrag hat in den letzten Jahren deutlich an Attraktivität gewonnen. Das liegt u. a. daran, dass 2020 durch das Grundrentengesetz die Regelung in zwei wichtigen Punkten geändert wurde: Die Einkommensgrenze für die förderungsfähigen Arbeitnehmer („Geringverdiener“) wurde von 2.200 Euro auf 2.575 Euro angehoben. Zugleich wurde die Obergrenze für den Förderbetrag von 144 Euro auf maximal 288 Euro verdoppelt. Der Förderbetrag entspricht 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, der in einem Kalenderjahr geleistet wird. Das heißt: Altersvorsorgebeiträge können bis zu einer Höhe von 960 Euro jährlich gefördert werden, wobei der Arbeitgeber bis zu 288 Euro erstattet bekommt. Attraktivität steigt mit der Zeit Absatz 2 im § 100 EStG besagt aber: Wenn der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 Beiträge in die Zusatzversorgung gezahlt hat (das Jahr 2016 wurde von Gesetzgeber als Referenzjahr festgelegt), so ist der BAV-Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber im laufenden Jahr über den Beitrag im Jahr 2016 hinaus leistet. Aufgrund der Fluktuation verliert jene Klausel im Gesetz, die sich auf das Referenzjahr 2016 bezieht, von Jahr zu Jahr an Gewicht. Bei allen ab dem 1. Januar 2017 neu angestellten Arbeitnehmern ist der Beitrag – wie bei einer erstmalig ab 2018 gewährten betrieblichen Altersvorsorge – bis zum Höchstbetrag voll förderfähig. Wie sich das im Optimalfall auswirken kann, zeigt das Beispiel (siehe blauer Kasten). Voraussetzungen für die Nutzung Für die Inanspruchnahme des Förderbetrags nach § 100 Abs. 3 EStG durch den Arbeitgeber müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Bei der Überprüfung, ob ein Arbeitnehmer unter die Entgelt- Obergrenze fällt, bleiben sonstige Bezüge, pauschal besteuerter Arbeitslohn und steuerfreie Lohnbestandteile unberücksichtigt. Das betrifft insbesondere Beiträge zu einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers (siehe Schaubild). Zusatzversorgungsbeiträge sind förderfähig Die Grundvoraussetzungen für den BAV-Förderbetrag entsprechen in wesentlichen Teilen den Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG. Gefördert werden demnach zusätzliche Arbeitgeberbeiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung. Hierzu zählen insbesondere Beiträge (Pflicht- oder Zusatzbeiträge) an öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungskassen. An Zusatzversorgungkassen zu zahlende Umlagen werden hingegen nicht gefördert. Ebenso nicht gefördert werden:
Der Arbeitgeber erhält den BAV-Förderbetrag grundsätzlich pro förderungsfähigen Arbeitnehmer. Wie bei § 3 Nr. 63 EStG kann bei einem Arbeitgeberwechsel im Lauf des Jahres der BAV- Förderbetrag erneut bis zum Höchstbetrag in Anspruch genommen werden, auch wenn er im vorangegangenen Dienstverhältnis bereits ausgeschöpft wurde. Fazit Der BAV-Förderbetrag bietet Arbeitgebern, die sich für die Altersversorgung ihrer Mitarbeiter engagieren, eine spürbare finanzielle Entlastung. Er eröffnet dem Arbeitgeber einen erhöhten Spielraum, um die betriebliche Altersversorgung mit staatlicher Förderung für die Beschäftigten der unteren bis mittleren Lohngruppen auszubauen. Auch die Aufnahme einer arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung (z. B. Entgeltumwandlung – siehe Schaubild) ist für den Arbeitgeber in diesem Zusammenhang vorteilhaft. Beispiel für die Auswirkung des BAV-Förderbetrags in 2021
Ergebnis Ein knappes Viertel der Zusatzbeiträge zur Zusatzversorgung (genau 24 Prozent von 1.200 Euro), die Musterstadt für Musterperson gezahlt hat, kann von der an das Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer einbehalten werden. |
Petr Vosmansky, Key Account Manager,Bayerische Versorgungskammer, Kommunales Versorgungswesen
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