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(GZ-3-2022)
Gastbeiträge

► Deutlich an Attraktivität gewonnen:

 

BAV-Förderbetrag nach § 100 EStG

 

Ein Gastbeitrag von Petr Vosmansky, Key Account Manager,Bayerische Versorgungskammer, Kommunales Versorgungswesen

Der BAV-Förderbetrag für Geringverdiener nach § 100 EStG wurde zum 1. Januar 2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführt. Aufgrund anfänglicher Schwierigkeiten wurde dieses Förderinstrument von kommunalen Arbeitgebern zunächst nur in geringem Umfang genutzt. Das hat sich aber mittlerweile geändert. Im Kern geht es beim BAV-Förderbetrag um eine staatliche Förderung für Beiträge zu einer Zusatzversorgung für Arbeitnehmer der unteren bis mittleren (z. B. bei Teilzeit) Entgeltgruppen. Deshalb ist der BAV-Förderbetrag für Arbeitgeber, die Mitglied einer kommunalen Zusatzversorgungseinrichtung sind, besonders interessant.

Der BAV-Förderbetrag hat in den letzten Jahren deutlich an Attraktivität gewonnen. Das liegt u. a. daran, dass 2020 durch das Grundrentengesetz die Regelung in zwei wichtigen Punkten geändert wurde: Die Einkommensgrenze für die förderungsfähigen Arbeitnehmer („Geringverdiener“) wurde von 2.200 Euro auf 2.575 Euro angehoben. Zugleich wurde die Obergrenze für den Förderbetrag von 144 Euro auf maximal 288 Euro verdoppelt. Der Förderbetrag entspricht 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, der in einem Kalenderjahr geleistet wird. Das heißt: Altersvorsorgebeiträge können bis zu einer Höhe von 960 Euro jährlich gefördert werden, wobei der Arbeitgeber bis zu 288 Euro erstattet bekommt.

Attraktivität steigt mit der Zeit

Absatz 2 im § 100 EStG besagt aber: Wenn der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 Beiträge in die Zusatzversorgung gezahlt hat (das Jahr 2016 wurde von Gesetzgeber als Referenzjahr festgelegt), so ist der BAV-Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber im laufenden Jahr über den Beitrag im Jahr 2016 hinaus leistet. Aufgrund der Fluktuation verliert jene Klausel im Gesetz, die sich auf das Referenzjahr 2016 bezieht, von Jahr zu Jahr an Gewicht. Bei allen ab dem 1. Januar 2017 neu angestellten Arbeitnehmern ist der Beitrag – wie bei einer erstmalig ab 2018 gewährten betrieblichen Altersvorsorge – bis zum Höchstbetrag voll förderfähig. Wie sich das im Optimalfall auswirken kann, zeigt das Beispiel (siehe blauer Kasten).

Voraussetzungen für die Nutzung

Für die Inanspruchnahme des Förderbetrags nach § 100 Abs. 3 EStG durch den Arbeitgeber müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitgeber muss für den Beschäftigten jährlich einen zusätzlichen Beitrag von mindestens 240 Euro in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen.
  • Es muss sich um das steuerlich erste Dienstverhältnis handeln (Steuerklassen I bis V).
  • Das monatliche steuerpflichtige Einkommen des betreffenden Arbeitnehmers darf 2.575 Euro (30.900 Euro im Jahr) nicht übersteigen.

Bei der Überprüfung, ob ein Arbeitnehmer unter die Entgelt- Obergrenze fällt, bleiben sonstige Bezüge, pauschal besteuerter Arbeitslohn und steuerfreie Lohnbestandteile unberücksichtigt. Das betrifft insbesondere Beiträge zu einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers (siehe Schaubild).

Schaubild: Überprüfung der Förderfähigkeit nach § 100 EStG

Zusatzversorgungsbeiträge sind förderfähig

Die Grundvoraussetzungen für den BAV-Förderbetrag entsprechen in wesentlichen Teilen den Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG. Gefördert werden demnach zusätzliche Arbeitgeberbeiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung. Hierzu zählen insbesondere Beiträge (Pflicht- oder Zusatzbeiträge) an öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungskassen. An Zusatzversorgungkassen zu zahlende Umlagen werden hingegen nicht gefördert.

Ebenso nicht gefördert werden:

  • Arbeitnehmerbeteiligungen an Zusatzversorgungskassenbeiträgen,
  • vom Arbeitgeber gewährte vermögenswirksame Leistungen (die z. B. auch für eine Entgeltumwandlung verwendet werden können),
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung.

Der Arbeitgeber erhält den BAV-Förderbetrag grundsätzlich pro förderungsfähigen Arbeitnehmer. Wie bei § 3 Nr. 63 EStG kann bei einem Arbeitgeberwechsel im Lauf des Jahres der BAV- Förderbetrag erneut bis zum Höchstbetrag in Anspruch genommen werden, auch wenn er im vorangegangenen Dienstverhältnis bereits ausgeschöpft wurde.

Fazit

Der BAV-Förderbetrag bietet Arbeitgebern, die sich für die Altersversorgung ihrer Mitarbeiter engagieren, eine spürbare finanzielle Entlastung. Er eröffnet dem Arbeitgeber einen erhöhten Spielraum, um die betriebliche Altersversorgung mit staatlicher Förderung für die Beschäftigten der unteren bis mittleren Lohngruppen auszubauen. Auch die Aufnahme einer arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung (z. B. Entgeltumwandlung – siehe Schaubild) ist für den Arbeitgeber in diesem Zusammenhang vorteilhaft.

Beispiel für die Auswirkung des BAV-Förderbetrags in 2021

  • Der Arbeitgeber ist die bayerische Stadt Musterhausen, die Mitglied im Abrechnungsverband I bei der Zusatzversorgungkasse der bayerischen Gemeinden ist. Damit zahlt sie für ihre Arbeitnehmer einen Zusatzbeitrag von 4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Der Zusatzbeitrag ist nach § 100 Abs. 1 EStG förderfähig.
  • Arbeitnehmer ist Andrea Musterperson: 23 Jahre alt, ledig, keine Kinder, somit Steuerklasse I; seit Januar 2018 bei der Stadt Musterhausen in Vollzeit angestellt; Brutto-Jahresverdienst 30.000 Euro, bestehend aus 12 Monatsgehältern à 2.500 Euro.
  • Die Zusatzbeiträge, welche Musterhausen für Musterperson im Jahr 2021 abgeführt hat, betragen 1.200 Euro.
  • Dafür kann der maximale BAV-Förderbetrag in Anspruch genommen werden: 288 Euro – aufgeteilt in 12 Monatsbeträge à 24 Euro.
  • Das heißt: Anstatt 274 Euro Lohnsteuer pro Monat (Ergebnis nach BmF-Lohnsteuerrechner) wurden nur 250 Euro abgeführt.

Ergebnis

Ein knappes Viertel der Zusatzbeiträge zur Zusatzversorgung (genau 24 Prozent von 1.200 Euro), die Musterstadt für Musterperson gezahlt hat, kann von der an das Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer einbehalten werden.

Petr Vosmansky, Key Account Manager,Bayerische Versorgungskammer, Kommunales Versorgungswesen

 

 

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