(GZ-8-2023) |
► Für Gemeinden immer relevanter: |
Windenergie im EEG |
Gastbeitrag von RA Dr. Lena-Sophie Deißler und RA Maximilian Schmidt, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, München Art. 6 BayKlimaG erlaubt den kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung Energien (EE-Anlagen). Dadurch wird auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Gemeinden immer relevanter. Seit 01.01.2023 gilt das neue EEG 2023, welches verschiedene Neuregelungen für die Förderung von EE-Anlagen enthält. In diesem Beitrag werden insbesondere die für die Kommunen relevanten Regelungen für die Windenergieanlagen zusammengefasst. Besondere Bedeutung erneuerbarer Energien Bereits seit dem 20.07.2022 legt § 2 EEG fest, dass Errichtung und Betrieb von EE-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen, und daher als vorrangiger Belang in Schutzgüterabwägungen einzustellen sind. Diese besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien ist bei sämtlichen Abwägungs-, Ermessensentscheidungen, Verhältnismäßigkeitsprüfungen und der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zu berücksichtigen. Das umfasst Prüfungen und Entscheidungen im Denkmalschutz-, Forst-, Naturschutz-, Immissionsschutz- und Bauplanungsrecht (vgl. hierzu näher Bader/Deißler/Weinke, ZNER 2022, 337ff.). Windenergieanlagen werden dadurch künftig leichter zu genehmigen sein. Kürzlich hat zudem das BayStMUV in einem Schreiben an nachgeordnete Behörden die konsequente Anwendung des § 2 EEG 2023 angewiesen. Anhebung der Ausbauziele Gemäß § 1 Abs. 2 EEG 2023 soll der Anteil des EE-Stroms am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf 80 Prozent steigen. Die Windenergie soll bis 2040 von aktuell 58 MW auf 160 GW installierte Leistung ausgebaut und damit fast verdreifacht werden. Auch die Ausschreibungsmengen für Förderrechte für Windenergie steigen deutlich und betragen 10.000 MW pro Jahr (2024-2028). Sie werden gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres (01.02, 01.05., 01.08., 01.11) verteilt. Aufgrund der nach wie vor niedrigen Genehmigungszahlen ist daher bis auf weiteres sichergestellt, dass alle genehmigten Anlagen auch einen Förderzuschlag erhalten werden. Der im Rahmen der Ausschreibungen erzielbare Höchstwert wird in § 36 b EEG 2023 auf 5,88 Cent pro kWh für den Referenzstandort festgelegt. Er wurde aber von der BNetzA wegen steigender Rohstoffkosten und Zinsen bereits dieses Jahr auf 7,35 Cent pro kWh erhöht. Für Standorte im Süden Deutschlands gilt eine besondere finanzielle Förderung in Form eines Korrekturfaktors für Südregionen (Gütefaktor von 50 Prozent Korrekturfaktor von 1,55). Standorte in Bayern werden damit besonders hoch gefördert. Windenergie in Bayern bleibt also auch wirtschaftlich interessant. Finanzielle Beteiligung von Kommunen Die Vorschrift zur finanziellen Beteiligung der Kommunen wird mit dem EEG 2023 leicht angepasst. Weiterhin können Anlagenbetreiber 0,2 Cent pro eingespeister kWh an die Kommunen im 2500m Umkreis um die Anlage zahlen. Die Mittel sind grundsätzlich nach Flächenanteilen auf die Kommunen aufzuteilen. Bei einer modernen Windenergieanlage können hier Zahlungen zwischen 20.000 und 30.000 Euro pro Jahr generiert werden. Mit dem EEG 2023 wird die bisherige „Kann-Vorschrift“ zu einer „Soll-Vorschrift“ umgestaltet. Eine Pflicht zur finanziellen Beteiligung besteht aber weiterhin nicht. Eine finanzielle Beteiligung der Kommunen ist nun neben Neu- auch für Bestandsanlagen möglich (§ 100 Abs. 2 EEG 2023). Zahlungen an die Kommunen werden dem Anlagenbetreiber grundsätzlich vom Netzbetreiber erstattet. Dies gilt aber nicht, wenn der Anlagenbetreiber keine Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen hat. Dies ist z.B. bei ausgeförderten Anlagen (nach 20 Jahren), bei freiem Stromverkauf außerhalb des EEG oder bei Vermarktungspreis über dem Förderwert der Anlagen der Fall. In diesen Fällen gibt es keine Erstattung durch den Netzbetreiber. Bürgerenergiegesellschaften Mit den im EEG 2023 neugefassten Regelungen für Bürgerenergiegesellschaften setzt sich der nächste Artikel dieser Reihe auseinander. |
RA Dr. Lena-Sophie Deißler und RA Maximilian Schmidt, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, München
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