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(GZ-22-2024 - 21. November)
Gastbeiträge

► Nachhaltigkeitsberichterstattung bei kommunalen Unternehmen:

 

Beibehaltung von Abschlussprüfung und Satzungsanpassung notwendig

 

Von Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Christian Baumann, stellvertretender Leiter der Abteilung Kommunale Unternehmen des BKPV

In einem Mitgliederrundschreiben des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands (BKPV) vom 30.10.2024 werden die Gesetzesinitiative der Fraktionen CSU und FREIE WÄHLER (LT-Drs. 19/2837 vom 11.07.2024) und die sich daraus ergebenden Folgerungen näher betrachtet. Der Gesetzentwurf sieht größenabhängig eine Entlastung kommunaler Unternehmen von der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zur Abschlussprüfung vor.

Christian Baumann.
Christian Baumann.

Diese Initiative würde eine Vielzahl kommunaler Unternehmen von den Anforderungen der EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) befreien, die Unternehmen zur umfassenden Offenlegung ökologischer, sozialer und ethischer Standards verpflichtet. Der BKPV begrüßt dies, hebt jedoch die Risiken eines unreflektierten Verzichts auf die Abschlussprüfung hervor und betont einzelfallbezogen die Notwendigkeit der Anpassung satzungsmäßiger oder gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen, um die Berichtspflicht der CSRD – wo möglich – ordnungsgemäß abzuwenden.

Die CSRD zielt darauf ab, dass Unternehmen, insbesondere jene mit öffentlichem Interesse und Größe, ihre Nachhaltigkeitsstrategien und die Umsetzung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Standards (ESG) transparent machen. Aufgrund der Verweise in den Kommunalgesetzen auf die Regelungen des HGB zu großen Kapitalgesellschaften ist derzeit eine Ausstrahlung auf kommunale Gesellschaften jeglicher Größe vorhanden. Die aktuelle Gesetzesinitiative sieht jedoch vor, dass bayerische kommunale Unternehmen bei „kleinen“ und „mittleren“ Einheiten ab dem Geschäftsjahr 2025 auf eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung verzichten könnten; die Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht und dessen Prüfung sollen sich allein nach der Unternehmenssatzung richten. Hierzu müssen die Satzungen dieser Unternehmen angepasst werden, um die Berichtspflicht nach CSRD effektiv auszuschließen.

Anpassung der Satzung als zentrales Mittel

Um die CSRD-Berichterstattungspflicht rechtlich einwandfrei zu vermeiden, wird bei Unternehmen, deren Satzung (bzw. Gesellschaftsvertrag) die Aufstellung nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften vorsieht, eine rechtzeitige Satzungsanpassung dringend empfohlen. In diesen Fällen kann beispielsweise eine Ergänzung aufgenommen werden, dass „die Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht anzuwenden sind, sofern keine gesetzlichen Vorschriften dies zwingend erfordern.“ Zeitlich dürfte es ausreichen, wenn das bis Ende 2025 geschieht. Dies schafft für kommunale Unternehmen die Möglichkeit, ohne Nachhaltigkeitsberichtspflicht nach der CSRD zu agieren, ohne die gesetzlichen Vorgaben zu verletzen.

Der BKPV unterstreicht die Bedeutung der Abschlussprüfung für die Finanztransparenz kommunaler Unternehmen. Die Hauptaufgabe dieser Prüfungen besteht darin, die korrekte Darstellung der wirtschaftlichen Lage zur Unterstützung der kommunalen Aufsichtsgremien sicherzustellen. Gerade für ehrenamtlich tätige Ratsmitglieder bietet die externe Prüfung durch unabhängige Prüfer wertvolle Unterstützung, um die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu bewerten. Ohne Abschlussprüfung könnten Aufsichtsgremien ihre Verantwortung zur Überwachung der korrekten Verwendung öffentlicher Mittel nur schwer erfüllen.

Der BKPV betont, dass dies eine essenzielle Unterstützung darstellt, die den kommunalen Unternehmen nicht ohne weiteres, sondern nur nach einer sorgfältigen Risikoabwägung entzogen werden sollte. Der Gesetzentwurf sieht ausdrücklich vor, dass freiwillig strengere Bestimmungen zur Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts im jeweiligen Gesellschaftsvertrag oder in der jeweiligen Betriebs- bzw. Unternehmenssatzung getroffen werden können.

Neben der reinen Finanzkontrolle unterstützt die Prüfung den Aufsichtsrat (bzw. den Verwaltungsrat oder den Werkausschuss) bei der Vermeidung von Fehlern und Unregelmäßigkeiten. Die BKPV-Experten weisen darauf hin, dass die Möglichkeit einer regelmäßigen externen Überprüfung präventiv wirkt: Die Aussicht auf eine unabhängige Prüfung motiviert zur fehlerfreien Aufstellung der Bilanzen und stärkt das Vertrauen in die Richtigkeit der Berichte. Insbesondere in kleineren Kommunen ohne eigene Rechnungsprüfungsämter ist die Abschlussprüfung ein wertvolles Kontrollinstrument, das zur Wahrung der öffentlichen Interessen beiträgt.

Haftungsrisiken für Ratsmitglieder

Ein weiterer wesentlicher Punkt betrifft die Haftungsrisiken, denen sich Aufsichts- und Verwaltungsratsmitglieder gegenübersehen, wenn sie ihre Überwachungsfunktion nicht sorgfältig genug wahrnehmen. Ratsmitglieder müssen sich in Fragen des Rechnungswesens und der Bilanzierung auskennen oder diese Kenntnisse schnellstmöglich erwerben. Ein Verzicht auf die Prüfung könnte sie persönlich in Haftung bringen, sollte sich später herausstellen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtig dargestellt wurden. Der BKPV hebt hervor, dass die Abschlussprüfung hier ein Sicherheitsnetz darstellt, das insbesondere im politischen Umfeld von großer Bedeutung ist.

Die vorgeschlagene Satzungsanpassung zur Abwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD wird Erleichterungen für kleine und mittlere kommunale Unternehmen schaffen. Ohne die Abschlussprüfung wird es aber zu Transparenzverlusten und zu einer höheren Fehleranfälligkeit in der Finanzdarstellung kommen. Für Kommunen und ehrenamtliche Gremienmitglieder sind geprüfte und nachvollziehbare Abschlussinformationen regelmäßig essenziell, um verantwortungsbewusste Entscheidungen treffen zu können.

Zusammengefasst empfiehlt der BKPV, dass bayerische Kommunen – sofern möglich – ihre Satzungen zur Vermeidung der CSRD-Berichterstattung rechtzeitig anpassen, gleichzeitig aber eine externe Abschlussprüfung im Licht der für sie sprechenden Argumente grundsätzlich beibehalten. Diese Prüfung unterstützt nicht nur das Überwachungsorgan, sondern wirkt präventiv und schützt vor Haftungsrisiken.

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Christian Baumann, stellvertretender Leiter der Abteilung Kommunale Unternehmen des BKPV


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