Von Rechtsanwältin Dr. Lena-Sophie Deißler und Rechtsanwältin Katrin Prechtl, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, München
Vor dem Hintergrund der sich verstärkenden Klimakatastrophe ist es für Gemeinden immer wichtiger, auch selbst Erzeuger erneuerbarer Energien zu sein. Artikel 3 Abs. 6 BayKlimaG erlaubt, dass Gemeinden im eigenen Wirkungskreis Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien errichten und betreiben können und dabei nicht an die Deckung des voraussichtlichen Bedarfs in ihren jeweiligen Gebieten gebunden sind. Hinsichtlich der Realisierung von PV-Anlagen auf kommunalen Dächern bieten sich verschiedene Modelle an, welche nachfolgend kurz umrissen werden sollen. Welches Modell für die jeweilige Gemeinde am geeignetsten ist, hängt von der personellen Ausstattung, der Erfahrung mit der Realisierung Erneuerbarer-Energie-Anlagen und von der gewünschten Risikoverteilung der Gemeinde ab.
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